Artikel 6 VO (EU) 2021/1060
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der geleisteten Unterstützung auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Größenordnung und den Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang I zugeordnet. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird ein Beitrag in Höhe von 30 % bzw. 37 % zu den Ausgaben des Unionsbeitrags geleistet, die für die Verwirklichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele unterstützt werden.
Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.
(2) Das Klimaschutzbeitragsziel jedes einzelnen Mitgliedstaats wird als Prozentsatz seiner Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds festgelegt und nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii in die Programme einbezogen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt.
(3) Der Mitgliedstaat und die Kommission begleiten regelmäßig, ob die Klimaschutzbeitragsziele eingehalten werden; dabei stützen sie sich auf die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach den Arten der Intervention gemäß Artikel 42, und auf die von dem Mitgliedstaat übermittelten Daten. Werden im Rahmen der Begleitung unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2024 auf nationaler Ebene unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so berücksichtigt der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 18 Absatz 1 in seiner Halbzeitüberprüfung.
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