Artikel 90 VO (EU) 2021/1060

Vorfinanzierung

(1) Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.

(2) Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)
2021: 0,5 %;
b)
2022: 0,5 %;
c)
2023: 0,5 %;
d)
2024: 0,5 %;
e)
2025: 0,5 %;
f)
2026: 0,5 %.

Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.

Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt. Wird ein Programm nach dem 31. Dezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für Interreg-Programme festgelegt.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden in den fondsspezifischen Verordnungen spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme festgelegt.

(5) Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht. Alle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

(6) Jegliche durch die Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

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