Artikel 91 VO (EU) 2021/1060

Zahlungsanträge

(1) Der Mitgliedstaat reicht höchstens sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr ein. Jedes Jahr darf innerhalb jedes Zeitraums zwischen den folgenden Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt ein einziger Zahlungsantrag eingereicht werden: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember.

Der letzte bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Interreg-Programme.

(2) Zahlungsanträge sind nur zulässig, wenn das neueste fällige Gewährpaket nach Artikel 98 übermittelt wurde.

(3) Zahlungsanträge werden bei der Kommission gemäß dem Muster in Anhang XXIII eingereicht und umfassen, für jede Priorität und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie,

a)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbucht;
b)
gegebenenfalls den gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b berechneten Betrag der technischen Hilfe;
c)
den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbucht;
d)
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbucht.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

a)
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen gemäß dem Beschluss nach Artikel 95 Absatz 2 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind;
b)
wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die gemäß dem Beschluss nach Artikel 94 Absatz 3 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 festgelegt wurden;
c)
bei den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Formen der Zuschüsse entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann im Fall von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a)
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Bank oder einem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ausgestellt wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird;
b)
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;
c)
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, und die Vorschüsse werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2029 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist —, wobei im Fall der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist.

Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse dieser Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels muss im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.

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