Artikel 92 VO (EU) 2021/1060

Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen

(1) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 eingesetzt, so enthalten die gemäß Anhang XXIII eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die von der Verwaltungsbehörde für Garantieverträge vorgesehenen Beträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

(2) Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzinstrumente enthalten, gemäß den folgenden Bedingungen eingereicht:

a)
Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wird an die Finanzinstrumente gezahlt und kann bis zu 30 % der Gesamthöhe der für die Finanzinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge betragen, im Einklang mit der entsprechenden Priorität und gegebenenfalls der Regionenkategorie;
b)
der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 68 Absatz 1 dargelegt.

(3) Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.

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