Artikel 93 VO (EU) 2021/1060

Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

(1) Unbeschadet von Artikel 15 Absätze 5 und 6 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

(2) Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds und der betreffenden Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 95 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben oder den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Restbetrags der Rechnungslegung gemäß Artikel 100 die noch zu erstattenden oder einzuziehenden Beträge.

(3) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität in Form von Zwischenzahlungen darf nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms sein.

(4) Nimmt der Unionsbeitrag eine der in Artikel 51 aufgelisteten Formen an, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.

(5) Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des abschließenden Geschäftsjahres liegt über keinem der folgenden Beträge:

a)
dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag;
b)
der an die Begünstigten ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds;
c)
dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.

Gemäß Artikel 36 Absatz 5 erstattete Beträge werden für die Zwecke der Berechnung der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.

(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über den für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 1. Juli 2021 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(1) ein Darlehen von der Union;
b)
der Mitgliedstaat erhält im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist;
c)
dem Mitgliedstaat wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 finanzieller Beistand zur Verfügung gestellt, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist.

Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der entsprechende finanzielle Beistand ausläuft.

(7) Absatz 6 gilt nicht für Interreg-Programme.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

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