Artikel 95 VO (EU) 2021/1060

Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

(1) Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einer gesamten oder Teilen einer Priorität von Programmen gemäß Artikel 51 basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen nach Absatz 2 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen. Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:

a)
Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags;
b)
eine Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind;
c)
eine Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse und einen Zeitplan;
d)
Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen;
e)
Einheiten für die Messung;
f)
den Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbundene Beträge;
g)
die Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;
h)
gegebenenfalls die Methoden für die Anpassung der Beträge;
i)
die Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads gemäß Anhang XIII zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;
j)
die vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten im Rahmen der Priorität oder der Teile einer Priorität von Programmen, die von diesem Artikel betroffen sind, verwendet wird.

(2) Der Beschluss zur Genehmigung des Programms oder des Antrags auf dessen Änderung enthält alle in Absatz 1 aufgeführten Elemente.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.

Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erzielt wurden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung auf Unionsebene — aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens —, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnisse festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.