ANHANG X VO (EU) 2021/1060

Elemente für Finanzierungsvereinbarungen und Strategiedokumente – Artikel 59 Absätze 1 und 5

1.
Erforderliche Elemente der Finanzierungsvereinbarung für gemäß Artikel 59 Absatz 5 eingesetzte Finanzinstrumente:

a)
Anlagestrategie oder -politik einschließlich Umsetzungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endempfänger sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;
b)
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das umzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a;
c)
angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;
d)
Bestimmungen für die Überwachung der Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Holdingfonds und die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 42 sichergestellt wird;
e)
Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Holdingfonds) gemäß Artikel 82 aufzubewahren sind, und, gegebenenfalls, Anforderungen in Bezug auf die Speicherung separater Aufzeichnungen für die verschiedenen Formen der Unterstützung im Einklang mit Artikel 58 Absatz 6, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad zu gewährleisten;
f)
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 92 sowie für die Vorausschätzung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische oder separate Rechnungsführung gemäß Artikel 59;
g)
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Erträgen, die gemäß Artikel 60 erwirtschaftet werden, einschließlich akzeptabler Kassentransaktionen oder kurzfristig verwertbarer Anlagen ( „Treasury investments” ), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;
h)
Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d;
i)
Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln im Einklang mit Artikel 62 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den Fonds zum Finanzinstrument;
j)
Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Holdingfonds betrifft;
k)
Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;
l)
Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten;
m)
sonstige Bedingungen für Beiträge aus dem Programm zu dem Finanzinstrument;
n)
Bedingungen zur Gewährleistung, dass die Endempfänger durch vertragliche Vereinbarungen die Anforderung erfüllen, gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c langlebige Tafeln oder Schilder anzubringen, und sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 50 und Anhang IX zur Anerkennung der Unterstützung aus den Fonds;
o)
Bewertung und Auswahl der Stellen, die Finanzinstrumente umsetzen, einschließlich Aufforderungen zur Interessenbekundung oder Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (nur wenn die Finanzinstrumente über einen Holdingfonds organisiert werden).

2.
Erforderliche Elemente des Strategiedokuments (bzw. der Strategiedokumente) nach Artikel 59 Absatz 1:

a)
Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;
b)
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das auszuführende Finanzinstrument, einschließlich der geschätzten Hebelwirkung nach Artikel 58;
c)
Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62;
d)
Überwachung und Berichterstattung über den Einsatz des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 42 und Artikel 50 sicherzustellen.

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