ANHANG XI VO (EU) 2021/1060

Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung – Artikel 69 Absatz 1

Tabelle 1 – Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)
Betroffene Stellen/Behörden
1 Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an eine zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben Verwaltungsbehörde
2 Angemessene Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Vorhaben Verwaltungsbehörde(1)
3 Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben Verwaltungsbehörde
4 Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind Verwaltungsbehörde
5 Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden Verwaltungsbehörde
6 Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern Verwaltungsbehörde
7 Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen Verwaltungsbehörde
8 Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung Verwaltungsbehörde
9 Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind Verwaltungsbehörde
10 Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und der Rechnungslegung und zur Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständige Stelle
11 Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit zwischen der Prüfbehörde (und gegebenenfalls allen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) und den anderen Programmbehörden sowie den Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden Prüfbehörde
12 Angemessene Systemprüfungen Prüfbehörde
13 Angemessene Vorhabenprüfungen Prüfbehörde
14 Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung Prüfbehörde
15 Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts Prüfbehörde

Tabelle 2 – Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre effektive Funktionsweise

Kategorie 1 Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 2 Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 3 Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich.
Kategorie 4 Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden.

Fußnote(n):

(1)

Territoriale Behörden oder Stellen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, Lenkungsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Interreg-Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.