ANHANG XI VO (EU) 2021/1060
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung – Artikel 69 Absatz 1
Betroffene Stellen/Behörden | ||
1 | Angemessene Aufgabentrennung und angemessene schriftliche Vereinbarungen für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung der an eine zwischengeschaltete Stelle delegierten Aufgaben | Verwaltungsbehörde |
2 | Angemessene Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Vorhaben | Verwaltungsbehörde(1) |
3 | Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die Unterstützung der ausgewählten Vorhaben | Verwaltungsbehörde |
4 | Angemessene Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich angemessener Verfahren für die Überprüfungen, ob die Bedingungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen und für vereinfachte Kostenoptionen erfüllt sind | Verwaltungsbehörde |
5 | Wirksame Systeme zur Gewährleistung, dass alle für den Prüfpfad notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden | Verwaltungsbehörde |
6 | Zuverlässiges elektronisches System (mit Verbindungen zu elektronischen Datenaustauschsystemen mit Begünstigten) für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern | Verwaltungsbehörde |
7 | Wirksame Umsetzung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen | Verwaltungsbehörde |
8 | Angemessene Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung | Verwaltungsbehörde |
9 | Angemessene Verfahren zur Bestätigung, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind | Verwaltungsbehörde |
10 | Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen und der Rechnungslegung und zur Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung | Verwaltungsbehörde/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständige Stelle |
11 | Angemessene Aufgabentrennung und funktionelle Unabhängigkeit zwischen der Prüfbehörde (und gegebenenfalls allen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, auf die sich die Prüfbehörde verlässt und die sie beaufsichtigt) und den anderen Programmbehörden sowie den Prüfungstätigkeiten, die im Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt werden | Prüfbehörde |
12 | Angemessene Systemprüfungen | Prüfbehörde |
13 | Angemessene Vorhabenprüfungen | Prüfbehörde |
14 | Angemessene Prüfungen der Rechnungslegung | Prüfbehörde |
15 | Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts | Prüfbehörde |
Kategorie 1 | Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 | Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 | Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 | Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |
Fußnote(n):
- (1)
Territoriale Behörden oder Stellen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und, falls zutreffend, Lenkungsausschuss gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Interreg-Verordnung.
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