ANHANG XII VO (EU) 2021/1060
Detaillierte Regelungen und Muster für die Berichterstattung zu Unregelmässigkeiten – Artikel 69 Absätze 2 und 12
Abschnitt 1
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1.1.
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Meldepflichtige Unregelmäßigkeiten
Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Kommission zu melden:- a)
- Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten schriftlichen Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sind, die anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;
- b)
- Unregelmäßigkeiten, aufgrund derer ein administratives oder gerichtliches Verfahren auf nationaler Ebene eingeleitet wird, mit dem Ziel festzustellen, ob Betrugsdelikte oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1) für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, vorliegen;
- c)
- Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen;
- d)
- eine bestimmte Unregelmäßigkeit oder eine Gruppe von Unregelmäßigkeiten, für die die Kommission nach der ursprünglichen Meldung eines Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen um Informationen an diesen Mitgliedstaat richtet.
- 1.2.
- Nicht meldepflichtige Unregelmäßigkeiten
Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind nicht meldepflichtig:- a)
- Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 10000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds; dies gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird;
- b)
- Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
- c)
- Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung” betrauten Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
- d)
- Fälle, die von der Verwaltungsbehörde aufgedeckt und korrigiert werden, bevor sie in einen Zahlungsantrag zur Einreichung bei der Kommission aufgenommen werden.
- 1.3.
- Bestimmung des meldenden Mitgliedstaats
Der Mitgliedstaat, in dem die unregelmäßigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt und bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, ist gemäß Artikel 69 Absatz 2 für die Meldung der Unregelmäßigkeit verantwortlich. Für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) unterrichtet der meldende Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde des Programms.- 1.4.
- Zeitpunkt der Meldung
Die Mitgliedstaaten melden Unregelmäßigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Quartals nach ihrer Feststellung oder sobald zusätzliche Informationen über die gemeldeten Unregelmäßigkeiten verfügbar sind. Ein Mitgliedstaat meldet der Kommission jedoch unverzüglich – unter Angabe anderer betroffener Mitgliedstaaten – aufgedeckte oder möglicherweise aufgetretene Unregelmäßigkeiten, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben könnten.- 1.5.
- Einreichung, Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen
Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Untersuchungen zu wahren, so dürfen lediglich Informationen gemeldet werden, für die eine Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht vorliegt. Die gemäß diesem Anhang gemeldeten Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, insbesondere um Risikoanalysen durchzuführen und Systeme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen. Diese Informationen dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und dürfen nicht anderen als denjenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.Abschnitt 2
Identifizierung | Fonds | |
Mitgliedstaat | ||
Meldende Behörde | ||
Jahr | ||
Laufende Nummer | ||
Programmplanungszeitraum | ||
Referenznummer – national | ||
Informationen zur Abfassung | Einleitende Behörde – vollständige Bezeichnung | |
Sprache des Antrags | ||
Datum der Abfassung | ||
Quartal | ||
Besonderer Antrag | Notwendigkeit der Unterrichtung anderer Länder | |
Mit anderem Fall bzw. anderen Fällen verbundene Person | ||
Status | Verfahren | |
Abschluss des Falls | Datum des Abschlusses des Falls | |
Personenbezogene Daten | Identifizierung der betroffenen Personen | Juristische Person/natürliche Person |
Rechtlicher Status | ||
Ausweis-Nr. | ||
Name des Unternehmens/Familienname | ||
Handelsname/Vorname | ||
Name des Mutterunternehmens/unabhängiges Präfix | ||
Straße | ||
Postleitzahl | ||
Ort | ||
Gebietseinheit, in der die Person angemeldet ist | Mitgliedstaat | |
Entsprechende NUTS-Region | ||
Auf der Grundlage der Haushaltsordnung(2) (Artikel 135 bis 145) gekennzeichnet | ||
Begründung für die Nichtoffenlegung personenbezogener Daten | ||
Beschreibung des Vorhabens | CCI-Nr. | |
Ziel – CCI-Nr. | ||
Gegebenenfalls Regionenkategorie | ||
Ziel (IBW/Interreg) | ||
Programm | ||
Datum des Abschlusses des Programms | ||
Nummer des Kommissionsbeschlusses | ||
Datum des Kommissionsbeschlusses | ||
Politisches Ziel | ||
Priorität | ||
Spezifisches Ziel | ||
Gebietseinheit, in der das Vorhaben durchgeführt wird | Mitgliedstaat | |
Entsprechende NUTS-Region | ||
Zuständige Behörde | ||
Vorhaben – spezifisches Projekt | Projekt | Projekt |
Bezeichnung des Projekts | ||
Nummer des Projekts | ||
Kofinanzierungssatz | ||
Gesamtbetrag der Ausgaben | ||
Gesamtbetrag der unregelmäßigen Ausgaben | ||
Unregelmäßigkeit | Informationen, die eine Unregelmäßigkeit vermuten lassen | Datum |
Quelle | ||
Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde | Bestimmungen – Union: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz | |
Bestimmungen – national: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz | ||
Andere betroffene Staaten | Mitgliedstaat(en) | |
Nichtmitgliedstaat(en) | ||
Spezifische Informationen zur Unregelmäßigkeit | Datum des Beginns der Unregelmäßigkeit | |
Datum der Beendigung der Unregelmäßigkeit | ||
Art der Unregelmäßigkeit – Typologie | ||
Art der Unregelmäßigkeit – Kategorie | ||
Vorgehensweise | ||
Zusätzliche Informationen | ||
Feststellungen der Verwaltung | ||
Klassifizierung der Unregelmäßigkeit | ||
Straftaten gemäß Richtlinie (EU) 2017/1371 | ||
Aufdeckung | Datum der Aufdeckung (erste amtliche oder gerichtliche Feststellung) | |
Grund für die Durchführung einer Kontrolle (warum) | ||
Art und/oder Methode der Kontrolle (wie) | ||
Nach der Zahlung bzw. den Zahlungen des öffentlichen Beitrags durchgeführte Kontrolle | ||
Zuständige Behörde | ||
OLAF-Fall | OLAF-Nummer – Fundstelle | |
OLAF-Nummer – Jahr | ||
OLAF-Nummer – Sequenz | ||
Status | ||
Gesamtbeträge | Finanzielle Auswirkungen | Ausgaben – EU-Beitrag |
Ausgaben – nationaler Beitrag | ||
Ausgaben – öffentlicher Beitrag | ||
Ausgaben – privater Beitrag | ||
Ausgaben – insgesamt | ||
Unregelmäßiger Betrag – EU-Beitrag | ||
Unregelmäßiger Betrag – nationaler Beitrag | ||
Unregelmäßiger Betrag – öffentlicher Beitrag | ||
davon nicht gezahlt – EU-Beitrag | ||
davon nicht gezahlt – nationaler Beitrag | ||
davon nicht gezahlt – öffentlichen Beitrag | ||
davon gezahlt – EU-Beitrag | ||
davon gezahlt – nationaler Beitrag | ||
davon gezahlt – öffentlichen Beitrag | ||
Bemerkungen | ||
Strafen | Verfahren | Verfahren zur Verhängung von Strafen eingeleitet |
Verfahrensart | ||
Datum des Beginns des Verfahrens | ||
(Voraussichtliches) Enddatum des Verfahrens | ||
Status des Verfahrens | ||
Strafen | Strafen | |
Strafen – Kategorie | ||
Strafen – Art | ||
Verhängte Strafen | ||
Beträge in Verbindung mit Geldstrafen | ||
Enddatum des Verfahrens | ||
Bemerkungen | Bemerkungen | Bemerkungen – Meldende Behörde |
Anhänge | Anhänge | |
Beschreibung der Anhänge | ||
Antrag auf Annullierung | Begründung der Annullierung | |
Begründung der Ablehnung |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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