ANHANG XII VO (EU) 2021/1060

Detaillierte Regelungen und Muster für die Berichterstattung zu Unregelmässigkeiten – Artikel 69 Absätze 2 und 12

Abschnitt 1

1.1.
Meldepflichtige Unregelmäßigkeiten

Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Kommission zu melden:
a)
Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten schriftlichen Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sind, die anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;
b)
Unregelmäßigkeiten, aufgrund derer ein administratives oder gerichtliches Verfahren auf nationaler Ebene eingeleitet wird, mit dem Ziel festzustellen, ob Betrugsdelikte oder sonstige Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1) für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, vorliegen;
c)
Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen;
d)
eine bestimmte Unregelmäßigkeit oder eine Gruppe von Unregelmäßigkeiten, für die die Kommission nach der ursprünglichen Meldung eines Mitgliedstaats ein schriftliches Ersuchen um Informationen an diesen Mitgliedstaat richtet.

1.2.
Nicht meldepflichtige Unregelmäßigkeiten

Die folgenden Unregelmäßigkeiten sind nicht meldepflichtig:
a)
Unregelmäßigkeiten mit einem Umfang von weniger als 10000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds; dies gilt nicht im Fall von Unregelmäßigkeiten, die miteinander verknüpft sind und deren Gesamtumfang 10000 EUR in Form von Beiträgen aus den Fonds überschreitet, auch wenn diese Obergrenze von keiner von ihnen allein überschritten wird;
b)
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der nicht betrugsbedingten Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
c)
Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung” betrauten Behörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
d)
Fälle, die von der Verwaltungsbehörde aufgedeckt und korrigiert werden, bevor sie in einen Zahlungsantrag zur Einreichung bei der Kommission aufgenommen werden.
Die Ausnahmen nach Buchstaben c und d des ersten Unterabsatzes der vorliegenden Ziffer gelten nicht für Unregelmäßigkeiten gemäß Abschnitt 1.1. Buchstabe b.

1.3.
Bestimmung des meldenden Mitgliedstaats

Der Mitgliedstaat, in dem die unregelmäßigen Ausgaben vom Begünstigten getätigt und bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, ist gemäß Artikel 69 Absatz 2 für die Meldung der Unregelmäßigkeit verantwortlich. Für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) unterrichtet der meldende Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde des Programms.

1.4.
Zeitpunkt der Meldung

Die Mitgliedstaaten melden Unregelmäßigkeiten innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Quartals nach ihrer Feststellung oder sobald zusätzliche Informationen über die gemeldeten Unregelmäßigkeiten verfügbar sind. Ein Mitgliedstaat meldet der Kommission jedoch unverzüglich – unter Angabe anderer betroffener Mitgliedstaaten – aufgedeckte oder möglicherweise aufgetretene Unregelmäßigkeiten, falls die Unregelmäßigkeiten Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben könnten.

1.5.
Einreichung, Verwendung und Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Ist nach den nationalen Vorschriften die Vertraulichkeit der Untersuchungen zu wahren, so dürfen lediglich Informationen gemeldet werden, für die eine Genehmigung durch das zuständige Gericht oder durch die sonstige zuständige Stelle gemäß nationalem Recht vorliegt. Die gemäß diesem Anhang gemeldeten Informationen können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, insbesondere um Risikoanalysen durchzuführen und Systeme zu entwickeln, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen. Diese Informationen dürfen nur zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, sofern die Behörden, die sie übermittelt haben, einer anderen Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und dürfen nicht anderen als denjenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.

Abschnitt 2

(2)
IdentifizierungFonds
Mitgliedstaat
Meldende Behörde
Jahr
Laufende Nummer
Programmplanungszeitraum
Referenznummer – national
Informationen zur AbfassungEinleitende Behörde – vollständige Bezeichnung
Sprache des Antrags
Datum der Abfassung
Quartal
Besonderer AntragNotwendigkeit der Unterrichtung anderer Länder
Mit anderem Fall bzw. anderen Fällen verbundene Person
StatusVerfahren
Abschluss des FallsDatum des Abschlusses des Falls
Personenbezogene DatenIdentifizierung der betroffenen PersonenJuristische Person/natürliche Person
Rechtlicher Status
Ausweis-Nr.
Name des Unternehmens/Familienname
Handelsname/Vorname
Name des Mutterunternehmens/unabhängiges Präfix
Straße
Postleitzahl
Ort
Gebietseinheit, in der die Person angemeldet istMitgliedstaat
Entsprechende NUTS-Region
Auf der Grundlage der Haushaltsordnung(2) (Artikel 135 bis 145) gekennzeichnet
Begründung für die Nichtoffenlegung personenbezogener Daten
Beschreibung des VorhabensCCI-Nr.
Ziel – CCI-Nr.
Gegebenenfalls Regionenkategorie
Ziel (IBW/Interreg)
Programm
Datum des Abschlusses des Programms
Nummer des Kommissionsbeschlusses
Datum des Kommissionsbeschlusses
Politisches Ziel
Priorität
Spezifisches Ziel
Gebietseinheit, in der das Vorhaben durchgeführt wirdMitgliedstaat
Entsprechende NUTS-Region
Zuständige Behörde
Vorhaben – spezifisches ProjektProjektProjekt
Bezeichnung des Projekts
Nummer des Projekts
Kofinanzierungssatz
Gesamtbetrag der Ausgaben
Gesamtbetrag der unregelmäßigen Ausgaben
UnregelmäßigkeitInformationen, die eine Unregelmäßigkeit vermuten lassenDatum
Quelle
Bestimmungen, gegen die verstoßen wurdeBestimmungen – Union: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz
Bestimmungen – national: gegebenenfalls Art, Titel, Fundstelle, Artikel und Absatz
Andere betroffene StaatenMitgliedstaat(en)
Nichtmitgliedstaat(en)
Spezifische Informationen zur UnregelmäßigkeitDatum des Beginns der Unregelmäßigkeit
Datum der Beendigung der Unregelmäßigkeit
Art der Unregelmäßigkeit – Typologie
Art der Unregelmäßigkeit – Kategorie
Vorgehensweise
Zusätzliche Informationen
Feststellungen der Verwaltung
Klassifizierung der Unregelmäßigkeit
Straftaten gemäß Richtlinie (EU) 2017/1371
AufdeckungDatum der Aufdeckung (erste amtliche oder gerichtliche Feststellung)
Grund für die Durchführung einer Kontrolle (warum)
Art und/oder Methode der Kontrolle (wie)
Nach der Zahlung bzw. den Zahlungen des öffentlichen Beitrags durchgeführte Kontrolle
Zuständige Behörde
OLAF-FallOLAF-Nummer – Fundstelle
OLAF-Nummer – Jahr
OLAF-Nummer – Sequenz
Status
GesamtbeträgeFinanzielle AuswirkungenAusgaben – EU-Beitrag
Ausgaben – nationaler Beitrag
Ausgaben – öffentlicher Beitrag
Ausgaben – privater Beitrag
Ausgaben – insgesamt
Unregelmäßiger Betrag – EU-Beitrag
Unregelmäßiger Betrag – nationaler Beitrag
Unregelmäßiger Betrag – öffentlicher Beitrag
davon nicht gezahlt – EU-Beitrag
davon nicht gezahlt – nationaler Beitrag
davon nicht gezahlt – öffentlichen Beitrag
davon gezahlt – EU-Beitrag
davon gezahlt – nationaler Beitrag
davon gezahlt – öffentlichen Beitrag
Bemerkungen
StrafenVerfahrenVerfahren zur Verhängung von Strafen eingeleitet
Verfahrensart
Datum des Beginns des Verfahrens
(Voraussichtliches) Enddatum des Verfahrens
Status des Verfahrens
StrafenStrafen
Strafen – Kategorie
Strafen – Art
Verhängte Strafen
Beträge in Verbindung mit Geldstrafen
Enddatum des Verfahrens
BemerkungenBemerkungenBemerkungen – Meldende Behörde
AnhängeAnhänge
Beschreibung der Anhänge
Antrag auf AnnullierungBegründung der Annullierung
Begründung der Ablehnung

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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