ANHANG XIII VO (EU) 2021/1060

Elemente des Prüfpfads – Artikel 69 Absatz 6

In Bezug auf den Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 94 erstatten kann, und den Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, den die Kommission gemäß Artikel 95 erstatten kann, sind nur die jeweils in Abschnitt III und Abschnitt IV dargelegten Elemente erforderlich.

I.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Zuschüsse in den Formen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis e:

1.
Unterlagen, die die Überprüfung der Anwendung der Eignungskriterien durch die Verwaltungsbehörde ermöglichen, sowie Unterlagen über das allgemeine Auswahlverfahren und die Genehmigung von Vorhaben;
2.
ein vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterschriebenes Dokument (Zuschussvereinbarung oder ein gleichwertiges Dokument), das die Bedingungen für die Unterstützung darlegt;
3.
Rechnungsführungsunterlagen zu vom Begünstigten eingereichten Zahlungsanträgen, die im elektronischen System der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufgezeichnet wurden;
4.
Unterlagen zu Überprüfungen, die die Bestimmungen hinsichtlich der Nichtverlagerung und Dauerhaftigkeit im Sinne von Artikel 65, Artikel 66 Absatz 2 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe h betreffen;
5.
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde;
6.
Unterlagen zum Nachweis der durchgeführten administrativen Kontrollen und, falls zutreffend, der Kontrollen vor Ort durch die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle;
7.
Informationen über die durchgeführten Prüfungen;
8.
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Follow-up der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle, die zum Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen und für Feststellungen aus der Prüfung erstellt wurden;
9.
Unterlagen, die die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften belegen;
10.
Daten in Bezug auf Output- und Ergebnisindikatoren, die die Abstimmung mit entsprechenden Sollvorgaben und Etappenzielen ermöglichen;
11.
Unterlagen im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und Abzüge von diesen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 98 Absatz 6, die die Verwaltungsbehörde/zwischengeschaltete Stelle/für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständige Stelle vornimmt;
12.
für Zuschüsse gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a die Rechnungen (oder gleichwertige Buchungsbelege) und den Nachweis der Zahlung durch den Begünstigten sowie Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten in Bezug auf die Ausgaben, die der Kommission gemeldet werden;
13.
für Zuschüsse gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und falls zutreffend Dokumente, die die Methode zur Festlegung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen begründen; die Kostenkategorien, die die Grundlage für die Berechnung bilden; Dokumente zum Nachweis der Kosten, die unter anderen Kostenkategorien geltend gemacht wurden und auf die eine Pauschalfinanzierung angewandt wird; die ausdrückliche Zustimmung der Verwaltungsbehörde zum Haushaltsentwurf auf dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festlegt sind; Unterlagen über die Bruttopersonalkosten und die Berechnung des Stundensatzes; falls vereinfachte Kostenoptionen basierend auf vorhandenen Methoden verwendet werden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen für ähnliche Arten von Vorgängen eingehalten wurden und die für die gewählte Methode erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

II.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für Finanzinstrumente:

1.
Unterlagen über die Einrichtung des Finanzinstruments, wie Finanzierungsvereinbarungen usw.;
2.
Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritäten zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der einzelnen Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung aus den Fonds generierten Zinsen und sonstigen Erträge sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 60 und 62 hervorgehen;
3.
Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfungen;
4.
Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Abwicklung des Finanzinstruments;
5.
Unterlagen betreffend die Verwaltungskosten und -gebühren;
6.
von den Endempfängern mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse;
7.
Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzinstruments betrauten Stellen;
8.
Erklärungen im Zusammenhang mit „De-minimis” -Beihilfen;
9.
im Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch über Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endempfänger;
10.
Nachweis, dass die durch das Finanzinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wird;
11.
Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzinstrument sowie innerhalb des Finanzinstruments auf allen Ebenen bis hin zum Endempfänger, sowie bei Garantien der Nachweis, dass die zugrunde liegenden Darlehen ausgezahlt wurden;
12.
separate Aufzeichnungen oder Rechnungsführungscodes für einen Programmbeitrag oder eine Garantie, der bzw. die durch das Finanzinstrument zugunsten des Endempfängers gezahlt bzw. geleistet wurde.

III.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 94, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1.
Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den Arten von Vorhaben, die von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen abgedeckt sind, der Definition der damit verbundenen Beträge und Pauschalfinanzierungen sowie den Methoden für die Anpassung der Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms);
2.
Unterlagen zum Nachweis der Kostenkategorien und der Beträge, die die Grundlage für die Berechnung bilden, für die die Pauschalfinanzierung gilt;
3.
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission;
4.
Unterlagen zum Nachweis der Angleichung der Beträge, falls zutreffend;
5.
Unterlagen zum Nachweis der Berechnungsmethode, wenn Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Anwendung findet;
6.
Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission basierend auf vereinfachten Kostenoptionen erstreckt;
7.
Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt;
8.
Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 3 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen;
9.
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde.

IV.
Obligatorische Elemente des Prüfpfads für die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission gemäß Artikel 95, die auf Ebene der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle aufzubewahren sind:

1.
Unterlagen zum Nachweis der vorherigen Zustimmung der Kommission zu den zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnissen und die entsprechenden Beträge (Genehmigung oder Änderung des Programms);
2.
Unterlagen zur Auswahl und Genehmigung der Vorhaben, auf die sich die Erstattung des Unionsbeitrags durch die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 erstreckt (nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen);
3.
Dokument, das die Bedingungen der Unterstützung darlegt, vom Begünstigten und der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stelle unterzeichnet ist und die Art der Unterstützung für die Begünstigten festlegt;
4.
Unterlagen zum Nachweis der gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 2 durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen;
5.
Nachweis der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und des Datums, an dem die Zahlung getätigt wurde;
6.
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen in jeder Phase (im Falle einer Durchführung in Phasen) und bevor die endgültigen Ausgaben an die Kommission gemeldet werden.

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