ANHANG XIV VO (EU) 2021/1060

Systeme für den elektronischen Datenaustausch zwischen Programmbehörden und Begünstigten – Artikel 69 Absatz 8

1.
Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme
1.1.
Die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders im Einklang mit Artikel 69 Absätze 6 und 8, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 82.
1.2.
Die Gewährleistung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit innerhalb und außerhalb der normalen Bürozeiten (außer während der technischen Wartung).
1.3.
Die Gewährleistung, dass das System auf logische, einfache und intuitive Funktionen sowie eine logische, einfache und intuitive Benutzeroberfläche ausgelegt ist.
1.4.
Die Verwendung der Funktionen des Systems, mit denen Folgendes bereitgestellt wird:

a)
interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;
b)
gegebenenfalls automatische Berechnungen;
c)
eingebettete automatische Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen reduzieren;
d)
systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;
e)
Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;
f)
Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

1.5.
Die Gewährleistung der Führung von Aufzeichnungen und der Datenspeicherung im System, um sowohl Verwaltungsprüfungen von Zahlungsanträgen der Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 2 als auch andere Prüfungen zu ermöglichen.
2.
Aufgaben der Programmbehörden hinsichtlich der Modalitäten der Übermittlung von Dokumenten und Daten bei jedem Austausch
2.1.
Die Gewährleistung, dass eine elektronische Signatur, die einer der drei in Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Arten von elektronischen Signaturen entspricht, verwendet wird.
2.2.
Die Bereitstellung von Speichermöglichkeiten für das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Programmbehörden übermittelt und umgekehrt.
2.3.
Die Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die die automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.
2.4.
Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Verordnung (EU) 2016/679.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(2)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

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