ANHANG XIX VO (EU) 2021/1060
Muster für den jährlichen Bestätigungsvermerk – Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a
An die Europäische Kommission, Generaldirektion [Name der betreffenden Generaldirektion(en)]
-
1.
-
EINLEITUNG
Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), prüfte- i)
- die Rechnungslegung für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr+1] endende Geschäftsjahr, datiert auf den … [Datum der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung” ),
- ii)
- die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission betreffend das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in der Rechnungslegung erfasst sind), und
- iii)
- das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, und überprüfte die Verwaltungserklärung in Bezug auf das Programm [Bezeichnung des Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm” ),
um im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a einen Bestätigungsvermerk auszustellen.
- 2.
- ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
[Name der Verwaltungsbehörde], genannt als Verwaltungsbehörde des Programms, ist zuständig für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 72 bis 75 festgelegten Funktionen und Aufgaben. Außerdem ist die [Name der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle] dafür zuständig, die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung zu bestätigen, wie in Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 (und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),(3) gefordert. Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/1060 dafür zuständig zu bestätigen, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und dem anwendbaren Recht entsprechen.- 3.
- ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE
Wie in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung erfasst sind, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und entsprachen den international anerkannten Prüfungsstandards. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüfungstätigkeit so zu planen und durchzuführen, dass für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfverfahren zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfverfahren liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Nichteinhaltung. Die durchgeführten Prüfverfahren sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1060. Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen Bestätigungsvermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt 4 „Einschränkung des Umfangs” genannt sind. Die Zusammenfassungen der wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 übermittelt.- 4.
- EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen. Oder Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:a) | … |
b) | … |
c) | … |
- 5.
- BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder (Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:- 1.
- Rechnungslegung
- —
Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild.
- 2.
- Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
- —
Die verbuchten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig.(4)
- 3.
- Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
- —
Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.
- 1.
- Rechnungslegung
- —
Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:]; ausgenommen sind folgende wesentliche Punkte: …
- 2.
- Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben
- —
Die in der Rechnungslegung bescheinigten Ausgaben sind rechtmäßig und ordnungsmäßig [gilt die Einschränkung für die Rechnungslegung, so wird folgender Wortlaut angefügt:]; ausgenommen sind folgende Punkte: …
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend] und belaufen sich auf …. (Betrag in EUR des Gesamtbetrags der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben).
- 3.
- Zum Datum dieses Bestätigungsvermerks bestehendes Verwaltungs- und Kontrollsystem
- —
Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß [gilt die Einschränkung für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Wortlaut angefügt:]; ausgenommen sind folgende Punkte(5): …
- i)
- Die Rechnungslegung vermittelt ein/vermittelt kein [nicht Zutreffendes bitte streichen] den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild und/oder
- ii)
- die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sind nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] rechtmäßig und ordnungsmäßig und/oder
- iii)
- das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung:
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in der Rechnungslegung erfassten Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(6):
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
- (2)
Verordnung (EU) 2021/1059 vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
- (3)
Bei Interreg-Programmen einzufügen.
- (4)
Mit Ausnahme der Interreg-Programme, die in die von der Kommission zu ziehende jährliche Stichprobe für die Vorhabenprüfung fallen, wie in Artikel 48 der Interreg-Verordnung vorgesehen.
- (5)
Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.
- (6)
Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, der/die den Anforderungen nicht entsprach(en) und/oder nicht ordnungsgemäß funktionierte(n), es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.
- (7)
Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.
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