ANHANG XX VO (EU) 2021/1060

Muster für den jährlichen Kontrollbericht – Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b

1.
Einleitung

1.1.
Angabe der Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind.
1.2.
Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr).
1.3.
Prüfzeitraum (in dem die Prüfungstätigkeit durchgeführt wurde).
1.4.
Angabe des Programms/der Programme, das/die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungsbehörde(n). Betrifft der Bericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sind die Angaben nach Programm und Fonds aufzuschlüsseln; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind.
1.5.
Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zu dem entsprechenden Bestätigungsvermerk zu gelangen.

Abschnitt 1.5 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Interreg-Verordnung” ) vorgesehen, zu erstellen.

2.
Wesentliche Änderungen in dem/den Verwaltungs- und Kontrollsystem(en)

2.1.
Einzelheiten zu etwaigen größeren Änderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an zwischengeschaltete Stellen, an die für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständige Stelle und – basierend auf der Prüfungstätigkeit der Prüfbehörde – Bestätigung der Übereinstimmung mit den Artikeln 72 bis 76 und 81.
2.2.
Angaben zur Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 83, 84 und 85.

3.
Änderungen an der Prüfstrategie

3.1.
Einzelheiten zu etwaigen Änderungen an der Prüfstrategie und entsprechende Erläuterungen. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen am Stichprobenverfahren, das für die Vorhabenprüfung verwendet wird (siehe Abschnitt 5), und ob die Strategie aufgrund der Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen gemäß den Artikeln 83, 84 und 85 der Verordnung geändert wurde.
3.2.
Abschnitt 1 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Änderungen an der Prüfstrategie basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu beschreiben.

4.
Systemprüfungen (falls zutreffend(2)

4.1.
Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (im Folgenden „Systemprüfungen” ).
4.2.
Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und vor allem auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 (Änderungen an der Prüfstrategie) beschrieben werden.
4.3.
In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 9.1, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich der Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen.
4.4.
Angabe, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Einzelheiten zu den ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 103.
4.5.
Angaben zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren.
4.6.
Beschreibung der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Unregelmäßigkeiten oder Mängel in Bezug auf die Finanzinstrumente oder andere Ausgaben- oder Kostenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Auftragsvergabe, vereinfachte Kostenoptionen, nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Behebung dieser Unregelmäßigkeiten oder Mängel.
4.7.
Konfidenzniveau infolge der Systemprüfungen (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5.
Vorhabenprüfungen

Abschnitte 5.1 bis 5.10 sind für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um den Bericht basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 498 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu erstellen.
5.1.
Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 79 vorgesehen).
5.2.
Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.
5.3.
Angabe der für die statistischen oder nichtstatistischen Stichprobenverfahren herangezogenen Stichprobenparameter und sonstigen Informationen sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu diesen Angaben sollte Folgendes gehören: Signifikanzschwelle, Konfidenzniveau, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Standardabweichung, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße und Angabe zur Schichtung. Die zugrunde liegenden Berechnungen für die Auswahl der Stichprobe, die Gesamtfehlerquote und die Restfehlerquote werden in Abschnitt 9.3 angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.
5.4.
Abstimmung zwischen den in der Rechnungslegung verbuchten Beträgen sowie den während des Geschäftsjahrs in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Beträgen und der Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 9.2). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen Finanzkorrekturen vorgenommen wurden.
5.5.
Bei negativen Stichprobeneinheiten Bestätigung, dass sie als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob die Beschlüsse (des Mitgliedstaats oder der Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Herausnahmen verbucht werden.
5.6.
Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Stichprobeneinheiten sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe gewährleistet ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stichprobe repräsentativ sein muss.

Außerdem Definition der Schritte, die unternommen wurden, damit eine ausreichende Stichprobengröße sichergestellt wird, sodass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine (projizierte) Gesamtfehlerquote berechnet.

5.7.
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit einer Beschreibung:

a)
der Anzahl der geprüften Stichprobeneinheiten, des jeweiligen Betrags,
b)
der Fehlertypen aufgeschlüsselt nach Stichprobeneinheit(3),
c)
der Art der entdeckten Fehler(4),
d)
der Schichtfehlerquote(5) und der entsprechenden gravierenden Mängel oder Unregelmäßigkeiten, der Obergrenze der Fehlerquote, der Ursachen, der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden sollen) sowie der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.

Die in den Abschnitten 9.2 und 9.3 vorgelegten Daten müssen – insbesondere im Hinblick auf die Gesamtfehlerquote – weiter erläutert werden.

5.8.
Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen, die zu einer Senkung der Restfehlerquote der verbuchten Ausgaben gemäß Artikel 98 auf 2 % führen.
5.9.
Vergleich Gesamtfehlerquote und Restfehlerquote (wie in der Tabelle in Abschnitt 9.2 dargestellt) mit der Signifikanzschwelle von 2 %, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.
5.10.
Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.
5.11.
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die gemeinsame Stichprobe für Interreg-Programme, basierend auf den spezifischen Regelungen zu Vorhabenprüfungen für Interreg-Programme, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung dargelegt.
5.12.
Angaben zum Follow-up der Vorhabenprüfungen für frühere Geschäftsjahre, insbesondere zu systembedingten gravierenden Mängeln.
5.13.
Eine Tabelle zur Kategorisierung der Fehler nach Art der Fehler.
5.14.
Schlussfolgerungen aus den wichtigsten Feststellungen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Abschnitt 5.14 ist für Interreg-Programme anzupassen, um die Schritte zu erläutern, die unternommen wurden, um die Schlussfolgerungen basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung vorgesehen, zu ziehen.

6.
Prüfungen der Rechnungslegung

6.1.
Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben.
6.2.
Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem überprüft wurde, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist. Dazu zählt ein Verweis auf die durchgeführten Prüfungstätigkeiten vor dem Hintergrund der Systemprüfungen, auf die Vorhabenprüfungen mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit und auf zusätzliche Überprüfungen des Rechnungslegungsentwurfs, bevor diese an die Kommission übermittelt werden.
6.3.
Schlussfolgerungen aus den Prüfungen im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der entsprechenden vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up zu diesen Schlussfolgerungen wiedergegeben werden.
6.4.
Angabe, ob die festgestellten Unregelmäßigkeiten als systembedingt angesehen werden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen.

7.
Sonstige Informationen

7.1.
Bewertung der Prüfbehörde zu in deren Prüfungen aufgedeckten Betrugsverdachtsfällen (und zu den Fällen, die andere nationale Stellen oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen), zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen. Angaben zur Anzahl der Fälle, Schwere und betroffene Beträge, falls bekannt.
7.2.
Nachfolgende Ereignisse, die nach Ende des Geschäftsjahres, aber vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Konfidenzniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden.

8.
Konfidenzniveau insgesamt

8.1.
Angabe des Konfidenzniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Vorhabenprüfungen ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten der Mitgliedstaaten oder der Union.
8.2.
Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahmen, die nicht mit Finanzkorrekturen in Verbindung stehen, von vorgenommenen Finanzkorrekturen und Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl in puncto der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme als auch der Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

9.
ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

9.1.
Ergebnisse der Systemprüfungen.

Hinweis: Die leeren Felder in der vorstehenden Tabelle beziehen sich auf Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

Geprüfte EinrichtungFonds (fondsübergreifendes Programm)Bezeichnung der PrüfungDatum des abschließenden PrüfberichtsProgramm: [CCI-Nr. und Bezeichnung des Programms]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[Definition gemäß Tabelle 2 in Anhang XI der Verordnung]

Bemerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[Definition gemäß Tabelle 1 in Anhang XI]

KA 1KA 2KA 3KA 4KA 5KA 6KA 7KA 8KA 9KA 10
VB
ZS
Aufgabenbereich „Rechnungsführung” (falls nicht von der VB übernommen)

9.2.
Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

FondsCCI-Nr. des ProgrammsBezeichnung des ProgrammsABCDEFGH
Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in EUR(*)Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte GeschäftsjahrHöhe der unregelmäßigen Ausgaben in der ZufallsstichprobeGesamtfehlerquote(**)Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene KorrekturenVerbleibende GesamtfehlerquoteSonstige geprüfte Ausgaben(***)Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben
Höhe(****)%(*****)

9.3.
Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe, der Gesamtfehlerquote und der Gesamtrestfehlerquote zugrunde liegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1059 vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. OJ L 231 vom 30.6.2021, S. 94).

(2)

Dieser Abschnitt ist freiwillig für Programme, die für das in Rede stehende Geschäftsjahr unter die „verbesserten angemessenen Regelungen” fallen.

(3)

Zufällig, systembedingt, anomal.

(4)

Z. B.: Förderfähigkeit, Auftragsvergabe, staatliche Beihilfe.

(5)

Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines Programms zu Finanzinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei fondsübergreifenden Programmen) bestehen.

(*)

Spalte A bezieht sich auf die positive Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die im Rechnungsführungssystem der Verwaltungsbehörde/der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 anzugeben.

(**)

Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(***)

Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(****)

Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben ist in dieser Spalte nur die Höhe der tatsächlich geprüften Ausgabenposten einzutragen.

(*****)

Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit.

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