ANHANG XXI VO (EU) 2021/1060
Muster für den jährlichen Prüfbericht – Artikel 81 Absatz 5
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1.
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Einleitung
- 1.1.
- Angabe der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an der Erstellung des Berichts beteiligt war.
- 1.2.
- Bezugszeitraum (z. B. 1. Juli N-1 bis 30. Juni N).
- 1.3.
- Angaben zu dem (den) Finanzinstrument(en)/dem (den) Mandat(en) und dem (den) Programm(en), das (die) Gegenstand des Prüfberichts ist (sind). Angabe der Finanzierungsvereinbarung, auf die sich der Bericht bezieht (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung” ).
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2.
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Prüfung der von der EIB/des EIF oder anderen internationalen Finanzinstitutionen eingesetzten internen Kontrollsysteme.
Ergebnisse der externen Prüfung des internen Kontrollsystems der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen (im Folgenden „IFI” ), an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, bei der Einrichtung und Wirksamkeit dieses internen Kontrollsystems bewertet werden und die mindestens die folgenden Elemente abdeckt:- 2.1.
- Auftragsannahmeverfahren.
- 2.2.
- Verfahren für die Beurteilung und Auswahl von Finanzmittlern: formale und qualitative Bewertung.
- 2.3.
- Verfahren für die Genehmigung von Transaktionen mit Finanzmittlern und Unterzeichnung entsprechender Finanzierungsvereinbarungen.
- 2.4.
- Verfahren zur Überwachung von Finanzmittlern im Zusammenhang mit:
- 2.4.1.
- Berichterstattung der Finanzmittler;
- 2.4.2.
- Führen von Aufzeichnungen;
- 2.4.3.
- Auszahlungen an Endbegünstigte;
- 2.4.4.
- Förderfähigkeit der Endbegünstigten;
- 2.4.5.
- Verwaltungsgebühren und Kosten, die von den Finanzmittlern in Rechnung gestellt werden;
- 2.4.6.
- Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation;
- 2.4.7.
- Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die Finanzmittler;
- 2.4.8.
- Differenzierte Behandlung von Investoren, sofern relevant;
- 2.4.9.
- Einhaltung des geltenden Unionsrechts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung.
- 2.5.
- Systeme für die Bearbeitung der von der Verwaltungsbehörde erhaltenen Zahlungen.
- 2.6.
- Systeme für die Berechnung und Zahlung von Beträgen im Zusammenhang mit Verwaltungskosten und -gebühren.
- 2.7.
- Systeme für die Bearbeitung der Zahlungen an Finanzmittler.
- 2.8.
- Systeme für die Bearbeitung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den Fonds erwirtschafteten Erträgen.
- 2.9.
- Zusätzlich zu den unter den Nummern 2.1. bis 2.8. genannten Elementen sind in den jährlichen Prüfbericht in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr folgende Elemente aufzunehmen:
- 2.9.1.
- Differenzierte Behandlung von Investoren;
- 2.9.2.
- Erreichtes Multiplikatorverhältnis im Vergleich zum in den Garantievereinbarungen für Finanzinstrumente, die Garantien enthalten, vereinbarten Multiplikatorverhältnis;
- 2.9.3.
- Verwendung von Zinsen und anderen dank der Unterstützung der Finanzinstrumente aus den Fonds erwirtschafteten Erträgen nach Artikel 60;
- 2.9.4.
- Verwendung von zurück an Finanzinstrumente geflossenen Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ende des Förderzeitraums und Vorkehrungen für die Verwendung dieser Mittel nach Ablauf des Förderzeitraums nach Artikeln 62.
- 3.
- Prüfungsschlussfolgerungen
- 3.1.
- Schlussfolgerung zu der Frage, ob die externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichende Gewähr für Einrichtung und Wirksamkeit des von der EIB oder anderen IFI, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, eingerichteten internen Kontrollsystems in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften im Sinne der unter Abschnitt 2 genannten Elemente bieten kann.
- 3.2.
- Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus der durchgeführten Prüftätigkeit ergeben.
Die Nummern 3.1 und 3.2 sollen sich auf die Ergebnisse der in Abschnitt 2 genannten Prüftätigkeit stützen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse anderer Prüftätigkeiten der Mitgliedstaaten oder der Union, die im Zusammenhang mit derselben Stelle, die Finanzinstrumente einsetzt, und/oder demselben Auftrag für Finanzinstrumente durchgeführt werden.
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