ANHANG XXII VO (EU) 2021/1060

Muster für die Prüfstrategie – Artikel 78

1.
EINLEITUNG

a)
Angabe des Programms/der Programme (Bezeichnung(en) und CCI-Nr(n).(1), der Fonds und des Zeitraums, auf die sich die Prüfstrategie erstreckt.
b)
Angabe der für die Erstellung, Überwachung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen Stelle, die zu diesem Dokument beigetragen hat.
c)
Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und Angabe der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.
d)
Verweis auf Aufgabenbeschreibung, Prüfcharta oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), die die Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen enthalten, welche unter Federführung der Prüfbehörde Prüfungen durchführen.
e)
Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen durchführenden Stellen über die notwendige funktionale und organisatorische Unabhängigkeit verfügen.

2.
RISIKOBEWERTUNG

a)
Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode und
b)
interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.
METHODIK

3.1.
Überblick

a)
Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde bei ihrer Prüfungstätigkeit anwenden wird.
b)
Angaben dazu, wie die Prüfbehörde bei Programmen mit standardmäßigem Verwaltungs- und Kontrollsystem und bei Programmen mit verbesserten angemessenen Regelungen Gewähr erlangt (Beschreibung der wichtigsten Elemente – Prüfungsarten und deren Umfang).
c)
Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission im Einklang mit Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung einzureichen sind, mit den notwendigen Ausnahmen für Interreg-Programme basierend auf den für Interreg-Programme geltenden spezifischen Regelungen für die Vorhabenprüfung, wie in Artikel 49 der Interreg-Verordnung festgelegt.
d)
Verweis auf die Prüfhandbücher oder -verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfungstätigkeiten, einschließlich der Kategorisierung und Behandlung der Fehler, die bei der Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung bei der Kommission einzureichen ist, festgestellt wurden.
e)
Für Interreg-Programme Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die Vorhabenprüfungen bei der von der Kommission zu ziehenden gemeinsamen Interreg-Stichprobe nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung sicherstellen möchte.
f)
Für Interreg-Programme können nach Artikel 49 der Interreg-Verordnung zusätzliche Prüfungstätigkeiten erforderlich sein (Verweis auf spezifische diesbezügliche Prüfvorkehrungen und auf das Follow-up dieser zusätzlichen Prüfungstätigkeit).

3.2.
Prüfungen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen/Strukturen und der relevanten Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Die Liste umfasst alle Stellen, die in den letzten zwölf Monaten benannt wurden. Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, die die Prüfbehörde mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragt hat. Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche oder Stellen konzentrieren, wie:
a)
Qualität und Quantität der administrativen und vor Ort durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf anwendbares Recht wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen oder auf umweltpolitische Anforderungen;
b)
Qualität der Projektauswahl und der Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der zwischengeschalteten Stelle;
c)
Einrichtung und Einsatz von Finanzinstrumenten auf Ebene der die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen;
d)
Funktionsweise und Sicherheit der elektronischen Systeme sowie deren Anbindung an das elektronische Datenaustauschsystem der Kommission;
e)
Zuverlässigkeit der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Daten zu Sollvorgaben und Etappenzielen und den Fortschritten des Programms beim Erreichen seiner Ziele;
f)
Finanzkorrekturen (und Abzüge aus der Rechnungslegung);
g)
Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung.

3.3.
Vorhabenprüfungen

3.3.1.
Für alle Programme außer Interreg-Programmen

a)
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 79 anzuwendenden Stichprobenmethodik (sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler, einschließlich Betrugsverdachts) (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).
b)
Für Jahre, in denen der Mitgliedstaat sich für mindestens ein Programm für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 entscheidet, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen.

3.3.2.
Für Interreg-Programme

a)
Beschreibung der im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Interreg-Verordnung anzuwendenden Behandlung der Feststellungen und Fehler sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen, vor allem in Bezug auf die von der Kommission jedes Jahr zu ziehende gemeinsame Interreg-Stichprobe (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten).
b)
Für Jahre, in denen die gemeinsame Stichprobe für Vorhabenprüfungen bei Interreg-Programmen keine Vorhaben oder Stichprobeneinheiten der in Rede stehenden Programme umfasst, und wenn die Prüfbehörde ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 10 der Interreg-Verordnung durchführt, wird eine eigene Beschreibung vorgeschlagen.
Im Fall des in Buchstabe b genannten Stichprobenverfahrens werden die von der Prüfbehörde anzuwendende Stichprobenmethodik sowie andere bestehende spezifische Verfahren bei Vorhabenprüfungen beschrieben, vor allem in Bezug auf die Klassifizierung und Behandlung der festgestellten Fehler usw.

3.4.
Prüfung der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5.
Überprüfung der Verwaltungserklärung

Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Tätigkeiten bei der Überprüfung der Feststellungen in der von der Verwaltungsbehörde erstellten Verwaltungserklärung für den Bestätigungsvermerk.

4.
GEPLANTE PRÜFUNGSTÄTIGKEIT

a)
Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre sowie eine Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfungstätigkeit zusammenhängen.
b)
Indikativer Zeitplan der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu spezifischen Themenbereichen, in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre:

Zu prüfende Behörden/ Stellen oder spezifische ThemenbereicheCCI-Nr.Bezeichnung des ProgrammsFür die Prüfung zuständige StelleErgebnis der Risikobewertung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

5.
RESSOURCEN

a)
Organigramm der Prüfbehörde.
b)
Angabe der geplanten Ressourcenzuweisungen in Bezug auf das gegenwärtige und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre (einschließlich Angaben zu jedweder vorgesehenen Auslagerung und deren Umfang, falls zutreffend).

Fußnote(n):

(1)

Angabe der Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für mehrere Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird.

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