In diesem Anhang werden die aufzuzeichnenden Daten festgelegt, ohne dass eine spezifische Struktur für das elektronische System vorgeschrieben wird (z. B. können die Angaben, die für die Zwecke dieses Anhangs in einer Zeile aufgeführt sind, in dem betreffenden elektronischen System auf mehrere Datenfelder aufgeteilt werden).
Die Daten in der ersten Spalte der Tabelle sind zu Vorhaben erforderlich, die aus einem der unter diese Verordnung fallenden Fonds unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben. Es sollten nur Datenfelder ausgefüllt werden, die für das betreffende Vorhaben relevant sind. Für Finanzinstrumentvorhaben sind die Angaben in den Abschnitten, in denen ausdrücklich auf Finanzinstrumente Bezug genommen wird, ebenfalls aufzuzeichnen und zu speichern.
Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds, oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 28-123 dieses Anhangs genannten Angaben so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach Programm, Priorität, Fonds und Regionenkategorie abgerufen werden können.
Darüber hinaus werden die in den Feldern 46-152 dieses Anhangs genannten Angaben (Daten im Zusammenhang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 42 und Anhang VII) so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach spezifischen Zielen abgerufen werden können.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Datenfelder |
Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind |
Daten zum Begünstigten(1)(2) |
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1.
-
Name und gegebenenfalls eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten
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-
2.
-
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person handelt. Geburtsdatum und Ausweisnummer bei einer natürlichen Person. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer bei einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bzw. einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit
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-
3.
-
Angabe aller wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n)
Die Mitgliedstaaten können dieser Anforderung entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer angegeben ist.
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-
4.
-
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um die Stelle handelt, die die Beihilfe erhält (im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen) oder die die Beihilfe gewährt (im Zusammenhang mit „De-minimis” -Beihilfen)
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-
5.
-
Nur bei ÖPP-Vorhaben: Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um die öffentliche Stelle handelt, die das ÖPP-Vorhaben einleitet, oder um den privaten Partner, der für die Durchführung des ÖPP-Vorhabens ausgewählt wurde
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-
6.
-
Nur bei Kleinprojektfonds (Interreg): Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten eines Kleinprojektfonds um eine grenzüberschreitende juristische Person, einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit handelt
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Nicht zutreffend für EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
7.
-
Kontaktdaten des Begünstigten
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Daten zum Begünstigten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten |
-
8.
-
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten
-
a)
-
um die Stelle handelt, die einen Holdingfonds einsetzt, oder
-
b)
-
– wenn es keine Holdingfondsstruktur gibt – um die Stelle handelt, die einen spezifischen Fonds einsetzt, oder
-
c)
-
– wenn die Verwaltungsbehörde das Finanzinstrument direkt einsetzt – Angaben zur Verwaltungsbehörde
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Daten zum Vorhaben |
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9.
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Name und eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens
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10.
-
Kurze Beschreibung des Vorhabens; Angaben zum Gegenstand der Finanzierung und zu den wichtigsten Zielen
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-
11.
-
Angabe, ob das Vorhaben unter die Bestimmungen von Artikel 94 oder 95 fällt
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12.
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Angabe, ob es sich um ein Vorhaben von strategischer Bedeutung handelt
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-
13.
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Angabe, ob das Vorhaben nach Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung, Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung bzw. Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung durchgeführt wird oder ob es sich um eine spezifische Maßnahme oder eine in Anhang IV der genannten Verordnungen aufgeführte Maßnahme oder um eine Betriebskostenunterstützung oder eine Soforthilfe handelt
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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14.
-
Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben
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-
15.
-
Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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-
16.
-
Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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-
17.
-
Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde
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-
18.
-
Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
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-
19.
-
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, und Datum etwaiger Änderungen
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-
20.
-
Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um staatliche Beihilfen handelt
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21.
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Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um „De-minimis” -Beihilfen handelt
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22.
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Angabe, ob es sich um ein ÖPP-Vorhaben handelt
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-
23.
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Angabe, ob der Begünstigte oder andere Stellen, die das Vorhaben im Einklang mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführen, Auftragnehmer einsetzen, und – falls zutreffend – nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge:
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a)
-
Angabe aller Auftragnehmer, einschließlich Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des/der Auftragnehmer(s),
-
b)
-
Angabe der wirtschaftlichen Eigentümer des Auftragnehmers nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) dieser wirtschaftlichen Eigentümer, und
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c)
-
Angaben zu den Verträgen (Datum des Vertrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert)
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Die Mitgliedstaaten können der Anforderung nach Buchstabe b entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer angegeben ist.
Angaben in diesem Feld sind nur erforderlich, wenn es sich um öffentliche Ausschreibungsverfahren über den Unionsschwellenwerten handelt.
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-
24.
-
Angabe(3), ob der in Feld 23 genannte Auftragnehmer Unterauftragnehmer einsetzt, und – falls zutreffend – nach Unterzeichnung der entsprechenden Unterverträge Angabe aller in den Auftragsunterlagen (des Auftragnehmers) aufgeführten Unterauftragnehmer, und zwar Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, und Angaben zu Unteraufträgen (Datum des Vertrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert)
Angaben in diesem Feld sind nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich.
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25.
-
Angabe, ob der Begünstigte für die Durchführung des Vorhabens den Zuschuss an andere Stellen weiterreicht. Falls zutreffend, Angaben zu deren Namen, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer sowie Angaben zu den Vereinbarungen zwischen diesen Stellen und dem Begünstigten (Datum der Vereinbarung, Bezugsnummer und Vereinbarungswert)
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26.
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Nur für den Fall, dass die Gesamtkosten des Vorhabens (inkl. MwSt.) 5 Mio. EUR übersteigen: Angabe, ob die Mehrwertsteuer auf die vom Begünstigten getätigten Ausgaben nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist (Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c)
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27.
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Für das Vorhaben maßgebliche Währung (gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen)
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28.
-
CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
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-
29.
-
Priorität(en) des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
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30.
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Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird. Gibt es mehrere Fonds oder andere Unionsinstrumente, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, Angaben zur Aufteilung, zu den anteiligen Beträgen usw.
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31.
-
Angabe, ob das Vorhaben unter Beteiligung eines Drittlands oder in einem Drittland durchgeführt wird. Falls zutreffend, Angabe des Drittlands
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds oder JTF |
-
32.
-
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Menge an Nahrungsmitteln,
-
a)
-
die vom Begünstigten gekauft werden
-
b)
-
deren Herkunft im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der ESF+-Verordnung steht
-
c)
-
die an die Stellen geliefert werden, die die Nahrungsmittel an die Endempfänger verteilen, und
-
d)
-
die an die Endempfänger verteilt werden
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
33.
-
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Menge an materieller Basisunterstützung,
-
a)
-
die vom Begünstigten gekauft wird
-
b)
-
die an die Stellen geliefert wird, die die Unterstützung an die Endempfänger verteilen, und
-
c)
-
die an die Endempfänger verteilt wird
|
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
34.
-
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Anzahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Lieferung), die an Endempfänger ausgegeben und von ihnen verwendet werden, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Ausgaben für Gutscheine oder Karten (oder für andere Instrumente der indirekten Lieferung), die an Endempfänger ausgegeben und von ihnen verwendet werden
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
35.
-
Von dem Vorhaben betroffene Regionenkategorie(n)
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Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
Spezifische Daten für Finanzinstrumentvorhaben |
-
36.
-
Angabe, ob das Finanzinstrument mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 kombiniert wird
|
|
-
37.
-
Angabe, ob das Finanzinstrumentvorhaben direkt von der Verwaltungsbehörde oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durchgeführt wird
|
|
-
38.
-
Angabe, ob das Finanzinstrumentvorhaben über aufeinanderfolgende Zeiträume durchgeführt wird, und – falls zutreffend – Angabe der betreffenden nachstehenden Zeiträume:
-
a)
-
2014-2020 und 2021-2027
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b)
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2021-2027 und nach 2027
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39.
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Wenn das Finanzinstrument über einen Holdingfonds organisiert wird, Angaben zur Stelle, die einen spezifischen Fonds im Rahmen des Holdingfonds einsetzt
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40.
-
Verfahren zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird
|
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41.
-
Rechtlicher Statuts des Finanzinstruments, entweder
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a)
-
Investition von Programmmitteln in das Kapital eines Rechtsträgers, oder
-
b)
-
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten
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42.
-
Kontaktdaten des Begünstigten und, wenn das Finanzinstrument mit einem Holdingfonds eingerichtet wurde, Kontaktdaten der Stelle, die einen spezifischen Fonds im Rahmen des Holdingfonds einsetzt
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43.
-
Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds ohne Holdingfonds einsetzt
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-
44.
-
Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle
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45.
-
Datum des Abschlusses der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 58 Absatz 3
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|
Daten zu Arten der Intervention |
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46.
-
Codes für die Dimension „Interventionsbereich” , für die Dimension „Form der Unterstützung” , für die Dimension „Territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung” , für die Dimension „Wirtschaftstätigkeit” , für die Dimension „Gebiet” , für die geschlechterspezifische Prägung und gegebenenfalls für makroregionale Strategien und Meeresbeckenstrategien nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang VII der EFRE- und KF-Verordnung sowie Anhang VI der AMIF-, ISF- und BMVI-Verordnungen
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Nicht zutreffend für EMFAF |
-
47.
-
Code(s) für die Dimension „Sekundäre ESF+-Themen” nach Anhang I dieser Verordnung
|
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
48.
-
Codes für die verschiedenen Maßnahmenarten, für die Durchführung und für bestimmte Themen der Dimensionen nach Anhang VI der AMIF-, ISF- und BMVI-Verordnungen
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
Daten zu Indikatoren für alle Vorhaben (einschließlich Finanzinstrumentvorhaben) |
-
49.
-
Eindeutige Kennzeichnung und Name des Indikators jedes gemeinsamen und/oder jedes programmspezifischen Outputindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist
|
|
-
50.
-
Für jeden Outputindikator:
-
a)
-
Messeinheit,
-
b)
-
gegebenenfalls Zielwert für das Vorhaben, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt,
-
c)
-
gegebenenfalls bislang erreichte kumulative Werte, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt,
-
d)
-
gegebenenfalls Verwirklichungsquote (erreichter Wert/Zielwert)
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Nicht zutreffend für EMFAF |
-
51.
-
Gegebenenfalls Etappenziel für jeden Outputindikator, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
|
Nicht zutreffend für die ESF+-Unterstützung im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung, oder für EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
-
52.
-
Eindeutige Kennzeichnung und Name des Indikators jedes gemeinsamen und/oder jedes programmspezifischen Ergebnisindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist
|
|
-
53.
-
Aufschlüsselung des Indikators, soweit in den fondsspezifischen Verordnungen ausdrücklich vorgeschrieben
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
-
54.
-
Gegebenenfalls Messeinheit für jeden Ergebnisindikator
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
-
55.
-
Gegebenenfalls Basis- und Zielwert für jeden Ergebnisindikator für das Vorhaben, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt, sowie bislang erreichte Werte und Verwirklichungsquote des Ergebnisindikators (erreichter Wert/Zielwert)
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Nicht zutreffend für EMFAF
Basiswert nicht zutreffend für ESF+, AMIF, ISF oder BMVI
|
Spezifische Finanzdaten zu Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
-
56.
-
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in der jüngsten Fassung der Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
|
|
-
57.
-
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, für die ein öffentlicher Beitrag gewährt wird
|
|
-
58.
-
Betrag der ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds
|
|
Spezifische Finanzdaten zu Finanzinstrumentvorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
-
59.
-
Betrag des Programmbeitrags, der für ein Finanzinstrument gebunden ist und der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen (Finanzierungsvereinbarung), davon:
-
a)
-
Betrag des öffentlichen Beitrags,
-
b)
-
Betrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
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|
-
60.
-
Betrag der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden, aufgeschlüsselt nach Produkten: Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen, Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens
|
|
-
61.
-
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge
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|
-
62.
-
Betrag der Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Erträge, die bis zum Ende des Förderzeitraums für Kapitalinvestitionen verwendet wurden, sowie Zahlungen von Verwaltungsgebühren und Erstattung von Verwaltungskosten
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|
-
63.
-
Beträge der Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Erträge, die bis zum Ende des Förderzeitraums nicht verwendet wurden
|
|
-
64.
-
Unterstützung aus den Fonds, die durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung für die differenzierte Behandlung der Investoren verwendet werden, die nach dem Grundsatz der Marktwirtschaft tätig sind
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-
65.
-
Zurückgezahlte Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, davon Kapitalrückzahlungen, Kapitalerträge oder andere Erträge oder Renditen
|
|
-
66.
-
Angaben über die Wiederverwendung von während des Förderzeitraums zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, mit getrennten Aufzeichnungen über folgende Beträge:
-
a)
-
Wiederverwendung in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger,
-
b)
-
Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen und/oder
-
c)
-
etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen
|
|
-
67.
-
Wiederverwendung von innerhalb von acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind
|
|
-
68.
-
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmmitteln garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden
|
|
-
69.
-
Angabe:
-
a)
-
des Endempfängers der Unterstützung aus den Fonds, Name(n) und Ausweisnummer,
-
b)
-
des wirtschaftlichen Eigentümers des Endempfängers, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n),
-
c)
-
der Höhe der erhaltenen Unterstützung (Zuschuss, Darlehen, verbürgtes Darlehen, Beteiligung)
Die Mitgliedstaaten können der Anforderung nach Buchstabe b entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer darin angegeben ist.
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|
Daten zu Zahlungsanträgen des Begünstigten |
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70.
-
Eingangsdatum der einzelnen Zahlungsanträge des Begünstigten
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|
-
71.
-
Datum der letzten Zahlung an den Begünstigten (für die Zwecke des Beginns des Aufbewahrungszeitraums für Unterlagen)
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|
-
72.
-
Betrag der förderfähigen Ausgaben in jedem Zahlungsantrag, gemäß Auszahlung an den Begünstigten, sowie Datum der Zahlung an den Begünstigten
|
|
-
73.
-
Im/in den Rechnungsführungssystem(en) verbuchter Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags
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|
-
74.
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Nur für Vorhaben mit Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie abdecken: anteilige Zuweisung der Ausgaben an die Regionenkategorien
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Nicht zutreffend für ESF+, EMFAF AMIF, ISF oder BMVI, |
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75.
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Nur für Vorhaben mit Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden: anteilige Zuweisung der Ausgaben an die einzelnen Fonds und die einzelnen Programme
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|
-
76.
-
Datum und kurze Beschreibung der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen des Vorhabens
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|
-
77.
-
Datum und kurze Beschreibung der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfungen des Vorhabens
|
|
-
78.
-
Stelle, die die Prüfungstätigkeit bzw. die Überprüfungen durchführt
|
|
Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten |
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79.
-
Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
|
|
-
80.
-
Öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
|
|
-
81.
-
Vertragsart und Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2013/23/EU(4), 2014/24/EU(5) oder 2014/24/EU(6) des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt
|
|
-
82.
-
Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt
|
|
-
83.
-
Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt
|
|
-
84.
-
Name und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des/der Auftragnehmer(s) und Unterauftragnehmer(s), wenn die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder nationalen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt(7)
|
|
-
85.
-
Verwendetes Vergabeverfahren, Vertragswert und auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, sofern die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) unterliegt
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit |
-
86.
-
Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit
|
|
-
87.
-
Auf der Grundlage der Kosten je Einheit festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
|
|
-
88.
-
Definition einer Einheit, die für die jeweiligen Kosten je Einheit zu verwenden ist
|
|
-
89.
-
Anzahl der geleisteten Einheiten gemäß den Angaben im Zahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit für die jeweiligen Kosten je Einheit
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|
-
90.
-
Kosten je Einheit für eine einzelne Einheit
|
|
Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalbeträgen |
-
91.
-
Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
|
|
-
92.
-
Auf der Grundlage von Pauschalbeträgen festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
|
|
-
93.
-
Für jeden Pauschalbetrag: vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen
|
|
-
94.
-
Für jeden Pauschalbetrag: entsprechender Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
|
|
Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen |
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95.
-
Betrag der bei der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben sowie die Pauschalfinanzierung in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
|
|
-
96.
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Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
|
|
Daten zu den Ausgaben für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen der Begünstigten |
-
97.
-
Gesamtbetrag des an die Endempfänger gezahlten Programmbeitrags, im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, aufgeschlüsselt nach Produkten:
-
a)
-
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
-
b)
-
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung
-
c)
-
davon Gesamtbetrag der nationalen privaten Kofinanzierung
|
|
-
98.
-
Gesamtbetrag der für Garantieverträge vorgehaltenen Programmbeiträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b:
-
a)
-
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
-
b)
-
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung
|
|
-
99.
-
Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten entspricht, wenn Finanzinstrumente mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden:
-
a)
-
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
-
b)
-
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung
-
c)
-
davon Gesamtbetrag der nationalen privaten Kofinanzierung
|
|
-
100.
-
Angaben über den Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn Stellen, die einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, über eine Direktvergabe eines Vertrags ausgewählt werden, wobei unterschieden wird zwischen:
-
a)
-
in Bezug auf einen Holdingfonds: aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt innerhalb der Holdingfondsstruktur
-
b)
-
in Bezug auf spezifische Fonds (Einrichtung mit oder ohne Holdingfondsstruktur): aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt
|
|
-
101.
-
Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn Stellen, die einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden
|
|
Daten zu Abzügen aus der Rechnungslegung |
-
102.
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Datum und Grund für jeden nach Artikel 98 Absatz 6 vorgenommenen Abzug sowie Angabe der Art des Abzugs
|
|
-
103.
-
Beträge der förderfähigen Gesamtausgaben, die von jedem einzelnen Abzug betroffen sind (davon Betrag, der infolge einer Prüfung korrigiert wurde)
|
|
-
104.
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Beträge des öffentlichen Beitrags, die von jedem einzelnen Abzug betroffen sind (davon Betrag, der infolge einer Prüfung korrigiert wurde)
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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105.
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Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind
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106.
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In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens gezahlt wurden
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107.
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In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag des öffentlichen Beitrags des Vorhabens
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108.
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Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss gezahlte und in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag (Datum und Betrag)
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109.
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Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag des Vorschusses, der durch Ausgaben gedeckt wird, die vom Begünstigten innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung des Vorschusses gezahlt werden
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110.
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Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss gezahlte und in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist
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111.
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Nur im Fall von Beihilferegelungen nach Artikel 107 AEUV: Der Betrag des öffentlichen Beitrags, der dem Begünstigten im Falle von Beihilferegelungen nach Artikel 91 Absatz 6 dieser Verordnung gezahlt wird
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Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 94 bereitgestellt wird |
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112.
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Für die einzelnen Ausgabenarten in einem Zahlungsantrag: Datum der Zahlung und Art der Erstattung durch den Mitgliedstaat an den Begünstigten
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113.
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Datum und kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen, mit denen überprüft werden soll, ob die Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission erfüllt sind
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114.
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Nur für die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Artikel 94: In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag der förderfähigen Ausgaben nach dem in Artikel 94 Absatz 2 genannten Beschluss oder dem in Artikel 94 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt
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Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 95 bereitgestellt wird |
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115.
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Angabe der Art der Erstattung durch den Mitgliedstaat an den Begünstigten und der Art der Unterstützung sowie des Datums der Erstattung
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116.
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Datum und kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen, mit denen ausschließlich überprüft werden soll, ob die Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission erfüllt sind
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117.
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Nur für die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Artikel 95: In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag der förderfähigen Ausgaben nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Beschluss oder dem in Artikel 95 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt
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Spezifische Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) für Finanzinstrumente |
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118.
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Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die nach Artikel 92 Absatz 1 als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden
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119.
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Betrag des öffentlichen Beitrags, der nach Artikel 92 Absatz 1 als förderfähige Ausgabe tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird
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120.
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Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument ausbezahlt wurden und im ersten Zahlungsantrag angegeben sind
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121.
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Betrag des öffentlichen Beitrags, der an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde und im ersten Zahlungsantrag angegeben ist
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122.
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Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden und in Zahlungsanträgen angegeben sind
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123.
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Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags, der nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird und in Zahlungsanträgen angegeben ist
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Daten zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro) |
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124.
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Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung, auch über Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben, vorgelegt wurde
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125.
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In der Rechnungslegung erfasster und im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchter Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens
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126.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag des für die Durchführung des Vorhabens geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags, der dem im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
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127.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten, der dem im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
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128.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres herausgenommen wurde
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129.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag des für die Durchführung des Vorhabens geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags, der den während des Geschäftsjahres herausgenommenen förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens entspricht
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130.
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Gesamtausgaben des Vorhabens, die nach Artikel 98 Absatz 6 Buchstaben a, b und c während des in der Rechnungslegung ausgewiesenen Geschäftsjahres aus der Rechnungslegung abgezogen wurden (davon Beträge, die infolge von Prüfungen korrigiert wurden)
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Spezifische Daten für Finanzinstrumente zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro) |
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131.
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Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente ausbezahlt und im ersten Zahlungsantrag angegeben sind
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132.
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Betrag des öffentlichen Beitrags, der an das Finanzinstrument ausbezahlt und im ersten Zahlungsantrag angegeben ist
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133.
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In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden
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134.
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In der Rechnungslegung erfasster Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags, der als förderfähige Ausgabe tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird
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Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben |
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135.
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Betrag der gezahlten oder zu zahlenden Ausgaben nach Art des EFRE, die nach Artikel 20 Absatz 2 aus dem ESF+ kofinanziert werden
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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136.
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Betrag der gezahlten oder zu zahlenden Ausgaben nach Art des ESF+, die nach Artikel 20 Absatz 2 aus dem EFRE kofinanziert werden
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Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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137.
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Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b und Betrag im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken nach Artikel 64 Absatz 1 und gegebenenfalls die Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen
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138.
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Betrag der Sachleistungen für das Vorhaben
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139.
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Betrag der Abschreibungskosten, für die keine durch Rechnungen belegte Zahlung an das Vorhaben geleistet wurde
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140.
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Betrag des Beitrags des EFRE oder gegebenenfalls eines Finanzierungsinstruments für Außenmaßnahmen der Union zu einem Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms
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Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI |
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141.
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Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für die Betriebskostenunterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 der BMVI-Verordnung (und Artikel 17 Absatz 3 der BMVI-Verordnung nur für LT), Artikel 16 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 21 Absatz 1 der AMIF-Verordnung
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF |
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142.
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Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für Ausrüstung, Transportmittel oder den Bau sicherheitsrelevanter Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 7 der ISF-Verordnung
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Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF oder BMVI |