ANHANG XVII VO (EU) 2021/1060

Daten, die für jedes Vorhaben elektronisch aufzuzeichnen und zu speichern sind – Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e

In diesem Anhang werden die aufzuzeichnenden Daten festgelegt, ohne dass eine spezifische Struktur für das elektronische System vorgeschrieben wird (z. B. können die Angaben, die für die Zwecke dieses Anhangs in einer Zeile aufgeführt sind, in dem betreffenden elektronischen System auf mehrere Datenfelder aufgeteilt werden).

Die Daten in der ersten Spalte der Tabelle sind zu Vorhaben erforderlich, die aus einem der unter diese Verordnung fallenden Fonds unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben. Es sollten nur Datenfelder ausgefüllt werden, die für das betreffende Vorhaben relevant sind. Für Finanzinstrumentvorhaben sind die Angaben in den Abschnitten, in denen ausdrücklich auf Finanzinstrumente Bezug genommen wird, ebenfalls aufzuzeichnen und zu speichern.

Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds, oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 28-123 dieses Anhangs genannten Angaben so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach Programm, Priorität, Fonds und Regionenkategorie abgerufen werden können.

Darüber hinaus werden die in den Feldern 46-152 dieses Anhangs genannten Angaben (Daten im Zusammenhang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 42 und Anhang VII) so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach spezifischen Zielen abgerufen werden können.

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)
Datenfelder Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind
Daten zum Begünstigten(1)(2)
1.
Name und gegebenenfalls eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten
2.
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person handelt. Geburtsdatum und Ausweisnummer bei einer natürlichen Person. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer bei einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung bzw. einer Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit
3.
Angabe aller wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n)

Die Mitgliedstaaten können dieser Anforderung entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer angegeben ist.

4.
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um die Stelle handelt, die die Beihilfe erhält (im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen) oder die die Beihilfe gewährt (im Zusammenhang mit „De-minimis” -Beihilfen)
5.
Nur bei ÖPP-Vorhaben: Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um die öffentliche Stelle handelt, die das ÖPP-Vorhaben einleitet, oder um den privaten Partner, der für die Durchführung des ÖPP-Vorhabens ausgewählt wurde
6.
Nur bei Kleinprojektfonds (Interreg): Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten eines Kleinprojektfonds um eine grenzüberschreitende juristische Person, einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit oder eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit handelt
Nicht zutreffend für EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
7.
Kontaktdaten des Begünstigten
Daten zum Begünstigten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten
8.
Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten

a)
um die Stelle handelt, die einen Holdingfonds einsetzt, oder
b)
– wenn es keine Holdingfondsstruktur gibt – um die Stelle handelt, die einen spezifischen Fonds einsetzt, oder
c)
– wenn die Verwaltungsbehörde das Finanzinstrument direkt einsetzt – Angaben zur Verwaltungsbehörde

Daten zum Vorhaben
9.
Name und eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens
10.
Kurze Beschreibung des Vorhabens; Angaben zum Gegenstand der Finanzierung und zu den wichtigsten Zielen
11.
Angabe, ob das Vorhaben unter die Bestimmungen von Artikel 94 oder 95 fällt
12.
Angabe, ob es sich um ein Vorhaben von strategischer Bedeutung handelt
13.
Angabe, ob das Vorhaben nach Artikel 12 Absatz 1 der BMVI-Verordnung, Artikel 12 Absatz 1 der ISF-Verordnung bzw. Artikel 15 Absatz 1 der AMIF-Verordnung durchgeführt wird oder ob es sich um eine spezifische Maßnahme oder eine in Anhang IV der genannten Verordnungen aufgeführte Maßnahme oder um eine Betriebskostenunterstützung oder eine Soforthilfe handelt
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
14.
Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben
15.
Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
16.
Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
17.
Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde
18.
Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
19.
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, und Datum etwaiger Änderungen
20.
Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um staatliche Beihilfen handelt
21.
Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um „De-minimis” -Beihilfen handelt
22.
Angabe, ob es sich um ein ÖPP-Vorhaben handelt
23.
Angabe, ob der Begünstigte oder andere Stellen, die das Vorhaben im Einklang mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchführen, Auftragnehmer einsetzen, und – falls zutreffend – nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge:

a)
Angabe aller Auftragnehmer, einschließlich Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des/der Auftragnehmer(s),
b)
Angabe der wirtschaftlichen Eigentümer des Auftragnehmers nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) dieser wirtschaftlichen Eigentümer, und
c)
Angaben zu den Verträgen (Datum des Vertrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert)

Die Mitgliedstaaten können der Anforderung nach Buchstabe b entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer angegeben ist.

Angaben in diesem Feld sind nur erforderlich, wenn es sich um öffentliche Ausschreibungsverfahren über den Unionsschwellenwerten handelt.

24.
Angabe(3), ob der in Feld 23 genannte Auftragnehmer Unterauftragnehmer einsetzt, und – falls zutreffend – nach Unterzeichnung der entsprechenden Unterverträge Angabe aller in den Auftragsunterlagen (des Auftragnehmers) aufgeführten Unterauftragnehmer, und zwar Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, und Angaben zu Unteraufträgen (Datum des Vertrags, Name, Bezugsnummer und Vertragswert)

Angaben in diesem Feld sind nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich.

25.
Angabe, ob der Begünstigte für die Durchführung des Vorhabens den Zuschuss an andere Stellen weiterreicht. Falls zutreffend, Angaben zu deren Namen, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer sowie Angaben zu den Vereinbarungen zwischen diesen Stellen und dem Begünstigten (Datum der Vereinbarung, Bezugsnummer und Vereinbarungswert)
26.
Nur für den Fall, dass die Gesamtkosten des Vorhabens (inkl. MwSt.) 5 Mio. EUR übersteigen: Angabe, ob die Mehrwertsteuer auf die vom Begünstigten getätigten Ausgaben nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist (Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c)
27.
Für das Vorhaben maßgebliche Währung (gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen)
28.
CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
29.
Priorität(en) des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird
30.
Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird. Gibt es mehrere Fonds oder andere Unionsinstrumente, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, Angaben zur Aufteilung, zu den anteiligen Beträgen usw.
31.
Angabe, ob das Vorhaben unter Beteiligung eines Drittlands oder in einem Drittland durchgeführt wird. Falls zutreffend, Angabe des Drittlands
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds oder JTF
32.
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Menge an Nahrungsmitteln,

a)
die vom Begünstigten gekauft werden
b)
deren Herkunft im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der ESF+-Verordnung steht
c)
die an die Stellen geliefert werden, die die Nahrungsmittel an die Endempfänger verteilen, und
d)
die an die Endempfänger verteilt werden

Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
33.
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Menge an materieller Basisunterstützung,

a)
die vom Begünstigten gekauft wird
b)
die an die Stellen geliefert wird, die die Unterstützung an die Endempfänger verteilen, und
c)
die an die Endempfänger verteilt wird

Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
34.
Nur für Unterstützung aus dem ESF+, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m bereitgestellt wird: Anzahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Lieferung), die an Endempfänger ausgegeben und von ihnen verwendet werden, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Ausgaben für Gutscheine oder Karten (oder für andere Instrumente der indirekten Lieferung), die an Endempfänger ausgegeben und von ihnen verwendet werden
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
35.
Von dem Vorhaben betroffene Regionenkategorie(n)
Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
Spezifische Daten für Finanzinstrumentvorhaben
36.
Angabe, ob das Finanzinstrument mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 kombiniert wird
37.
Angabe, ob das Finanzinstrumentvorhaben direkt von der Verwaltungsbehörde oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durchgeführt wird
38.
Angabe, ob das Finanzinstrumentvorhaben über aufeinanderfolgende Zeiträume durchgeführt wird, und – falls zutreffend – Angabe der betreffenden nachstehenden Zeiträume:

a)
2014-2020 und 2021-2027
b)
2021-2027 und nach 2027

39.
Wenn das Finanzinstrument über einen Holdingfonds organisiert wird, Angaben zur Stelle, die einen spezifischen Fonds im Rahmen des Holdingfonds einsetzt
40.
Verfahren zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird
41.
Rechtlicher Statuts des Finanzinstruments, entweder

a)
Investition von Programmmitteln in das Kapital eines Rechtsträgers, oder
b)
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten

42.
Kontaktdaten des Begünstigten und, wenn das Finanzinstrument mit einem Holdingfonds eingerichtet wurde, Kontaktdaten der Stelle, die einen spezifischen Fonds im Rahmen des Holdingfonds einsetzt
43.
Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds ohne Holdingfonds einsetzt
44.
Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle
45.
Datum des Abschlusses der Ex-ante-Bewertung nach Artikel 58 Absatz 3
Daten zu Arten der Intervention
46.
Codes für die Dimension „Interventionsbereich” , für die Dimension „Form der Unterstützung” , für die Dimension „Territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung” , für die Dimension „Wirtschaftstätigkeit” , für die Dimension „Gebiet” , für die geschlechterspezifische Prägung und gegebenenfalls für makroregionale Strategien und Meeresbeckenstrategien nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang VII der EFRE- und KF-Verordnung sowie Anhang VI der AMIF-, ISF- und BMVI-Verordnungen
Nicht zutreffend für EMFAF
47.
Code(s) für die Dimension „Sekundäre ESF+-Themen” nach Anhang I dieser Verordnung
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
48.
Codes für die verschiedenen Maßnahmenarten, für die Durchführung und für bestimmte Themen der Dimensionen nach Anhang VI der AMIF-, ISF- und BMVI-Verordnungen
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
Daten zu Indikatoren für alle Vorhaben (einschließlich Finanzinstrumentvorhaben)
49.
Eindeutige Kennzeichnung und Name des Indikators jedes gemeinsamen und/oder jedes programmspezifischen Outputindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist
50.
Für jeden Outputindikator:

a)
Messeinheit,
b)
gegebenenfalls Zielwert für das Vorhaben, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt,
c)
gegebenenfalls bislang erreichte kumulative Werte, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt,
d)
gegebenenfalls Verwirklichungsquote (erreichter Wert/Zielwert)

Nicht zutreffend für EMFAF
51.
Gegebenenfalls Etappenziel für jeden Outputindikator, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt
Nicht zutreffend für die ESF+-Unterstützung im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung, oder für EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
52.
Eindeutige Kennzeichnung und Name des Indikators jedes gemeinsamen und/oder jedes programmspezifischen Ergebnisindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist
53.
Aufschlüsselung des Indikators, soweit in den fondsspezifischen Verordnungen ausdrücklich vorgeschrieben
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
54.
Gegebenenfalls Messeinheit für jeden Ergebnisindikator
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
55.
Gegebenenfalls Basis- und Zielwert für jeden Ergebnisindikator für das Vorhaben, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt, sowie bislang erreichte Werte und Verwirklichungsquote des Ergebnisindikators (erreichter Wert/Zielwert)

Nicht zutreffend für EMFAF

Basiswert nicht zutreffend für ESF+, AMIF, ISF oder BMVI

Spezifische Finanzdaten zu Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
56.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in der jüngsten Fassung der Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
57.
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, für die ein öffentlicher Beitrag gewährt wird
58.
Betrag der ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds
Spezifische Finanzdaten zu Finanzinstrumentvorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)
59.
Betrag des Programmbeitrags, der für ein Finanzinstrument gebunden ist und der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen (Finanzierungsvereinbarung), davon:

a)
Betrag des öffentlichen Beitrags,
b)
Betrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds

60.
Betrag der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden, aufgeschlüsselt nach Produkten: Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen, Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens
61.
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge
62.
Betrag der Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Erträge, die bis zum Ende des Förderzeitraums für Kapitalinvestitionen verwendet wurden, sowie Zahlungen von Verwaltungsgebühren und Erstattung von Verwaltungskosten
63.
Beträge der Zinsen und sonstigen auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführenden Erträge, die bis zum Ende des Förderzeitraums nicht verwendet wurden
64.
Unterstützung aus den Fonds, die durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung für die differenzierte Behandlung der Investoren verwendet werden, die nach dem Grundsatz der Marktwirtschaft tätig sind
65.
Zurückgezahlte Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, davon Kapitalrückzahlungen, Kapitalerträge oder andere Erträge oder Renditen
66.
Angaben über die Wiederverwendung von während des Förderzeitraums zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, mit getrennten Aufzeichnungen über folgende Beträge:

a)
Wiederverwendung in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger,
b)
Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen und/oder
c)
etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen

67.
Wiederverwendung von innerhalb von acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums zurückgezahlten Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind
68.
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmmitteln garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden
69.
Angabe:

a)
des Endempfängers der Unterstützung aus den Fonds, Name(n) und Ausweisnummer,
b)
des wirtschaftlichen Eigentümers des Endempfängers, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n),
c)
der Höhe der erhaltenen Unterstützung (Zuschuss, Darlehen, verbürgtes Darlehen, Beteiligung)

Die Mitgliedstaaten können der Anforderung nach Buchstabe b entsprechen, indem sie die Daten verwenden, die in den in Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Registern gespeichert sind, sofern eine individuelle Identifikationsnummer darin angegeben ist.

Daten zu Zahlungsanträgen des Begünstigten
70.
Eingangsdatum der einzelnen Zahlungsanträge des Begünstigten
71.
Datum der letzten Zahlung an den Begünstigten (für die Zwecke des Beginns des Aufbewahrungszeitraums für Unterlagen)
72.
Betrag der förderfähigen Ausgaben in jedem Zahlungsantrag, gemäß Auszahlung an den Begünstigten, sowie Datum der Zahlung an den Begünstigten
73.
Im/in den Rechnungsführungssystem(en) verbuchter Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags
74.
Nur für Vorhaben mit Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie abdecken: anteilige Zuweisung der Ausgaben an die Regionenkategorien
Nicht zutreffend für ESF+, EMFAF AMIF, ISF oder BMVI,
75.
Nur für Vorhaben mit Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden: anteilige Zuweisung der Ausgaben an die einzelnen Fonds und die einzelnen Programme
76.
Datum und kurze Beschreibung der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen des Vorhabens
77.
Datum und kurze Beschreibung der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfungen des Vorhabens
78.
Stelle, die die Prüfungstätigkeit bzw. die Überprüfungen durchführt
Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten
79.
Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
80.
Öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen
81.
Vertragsart und Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2013/23/EU(4), 2014/24/EU(5) oder 2014/24/EU(6) des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt
82.
Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt
83.
Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt
84.
Name und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer des/der Auftragnehmer(s) und Unterauftragnehmer(s), wenn die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder nationalen Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt(7)
85.
Verwendetes Vergabeverfahren, Vertragswert und auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, sofern die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) unterliegt
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit
86.
Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage der Kosten je Einheit
87.
Auf der Grundlage der Kosten je Einheit festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
88.
Definition einer Einheit, die für die jeweiligen Kosten je Einheit zu verwenden ist
89.
Anzahl der geleisteten Einheiten gemäß den Angaben im Zahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit für die jeweiligen Kosten je Einheit
90.
Kosten je Einheit für eine einzelne Einheit
Daten zu den Ausgaben in jedem einzelnen Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
91.
Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
92.
Auf der Grundlage von Pauschalbeträgen festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
93.
Für jeden Pauschalbetrag: vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen
94.
Für jeden Pauschalbetrag: entsprechender Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
Daten zu den Ausgaben im Zahlungsantrag des Begünstigten – nur für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen
95.
Betrag der bei der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben sowie die Pauschalfinanzierung in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen
96.
Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter öffentlicher Beitrag, der den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entspricht
Daten zu den Ausgaben für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen der Begünstigten
97.
Gesamtbetrag des an die Endempfänger gezahlten Programmbeitrags, im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, aufgeschlüsselt nach Produkten:

a)
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
b)
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung
c)
davon Gesamtbetrag der nationalen privaten Kofinanzierung

98.
Gesamtbetrag der für Garantieverträge vorgehaltenen Programmbeiträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b:

a)
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
b)
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung

99.
Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten entspricht, wenn Finanzinstrumente mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden:

a)
davon Gesamtbetrag des Beitrags aus den Fonds, aufgeschlüsselt nach Fonds
b)
davon Gesamtbetrag der nationalen öffentlichen Kofinanzierung
c)
davon Gesamtbetrag der nationalen privaten Kofinanzierung

100.
Angaben über den Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn Stellen, die einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, über eine Direktvergabe eines Vertrags ausgewählt werden, wobei unterschieden wird zwischen:

a)
in Bezug auf einen Holdingfonds: aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt innerhalb der Holdingfondsstruktur
b)
in Bezug auf spezifische Fonds (Einrichtung mit oder ohne Holdingfondsstruktur): aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt

101.
Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn Stellen, die einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden
Daten zu Abzügen aus der Rechnungslegung
102.
Datum und Grund für jeden nach Artikel 98 Absatz 6 vorgenommenen Abzug sowie Angabe der Art des Abzugs
103.
Beträge der förderfähigen Gesamtausgaben, die von jedem einzelnen Abzug betroffen sind (davon Betrag, der infolge einer Prüfung korrigiert wurde)
104.
Beträge des öffentlichen Beitrags, die von jedem einzelnen Abzug betroffen sind (davon Betrag, der infolge einer Prüfung korrigiert wurde)
Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)
105.
Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind
106.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens gezahlt wurden
107.
In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag des öffentlichen Beitrags des Vorhabens
108.
Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss gezahlte und in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag (Datum und Betrag)
109.
Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag des Vorschusses, der durch Ausgaben gedeckt wird, die vom Begünstigten innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung des Vorschusses gezahlt werden
110.
Nur im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Vorschüsse nach Artikel 91 Absatz 5 gezahlt werden: Der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss gezahlte und in einem Zahlungsantrag erfasste Betrag, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist
111.
Nur im Fall von Beihilferegelungen nach Artikel 107 AEUV: Der Betrag des öffentlichen Beitrags, der dem Begünstigten im Falle von Beihilferegelungen nach Artikel 91 Absatz 6 dieser Verordnung gezahlt wird
Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 94 bereitgestellt wird
112.
Für die einzelnen Ausgabenarten in einem Zahlungsantrag: Datum der Zahlung und Art der Erstattung durch den Mitgliedstaat an den Begünstigten
113.
Datum und kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen, mit denen überprüft werden soll, ob die Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission erfüllt sind
114.
Nur für die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Artikel 94: In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag der förderfähigen Ausgaben nach dem in Artikel 94 Absatz 2 genannten Beschluss oder dem in Artikel 94 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt
Angaben zu den Ausgaben in den einzelnen Zahlungsanträgen des Mitgliedstaats – nur für Ausgaben, für die ein Unionsbeitrag nach Artikel 95 bereitgestellt wird
115.
Angabe der Art der Erstattung durch den Mitgliedstaat an den Begünstigten und der Art der Unterstützung sowie des Datums der Erstattung
116.
Datum und kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen, mit denen ausschließlich überprüft werden soll, ob die Bedingungen für die Erstattung durch die Kommission erfüllt sind
117.
Nur für die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Artikel 95: In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag der förderfähigen Ausgaben nach dem in Artikel 95 Absatz 2 genannten Beschluss oder dem in Artikel 95 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt
Spezifische Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) für Finanzinstrumente
118.
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die nach Artikel 92 Absatz 1 als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden
119.
Betrag des öffentlichen Beitrags, der nach Artikel 92 Absatz 1 als förderfähige Ausgabe tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird
120.
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument ausbezahlt wurden und im ersten Zahlungsantrag angegeben sind
121.
Betrag des öffentlichen Beitrags, der an das Finanzinstrument ausbezahlt wurde und im ersten Zahlungsantrag angegeben ist
122.
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden und in Zahlungsanträgen angegeben sind
123.
Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags, der nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird und in Zahlungsanträgen angegeben ist
Daten zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro)
124.
Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung, auch über Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben, vorgelegt wurde
125.
In der Rechnungslegung erfasster und im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchter Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens
126.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag des für die Durchführung des Vorhabens geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags, der dem im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
127.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten, der dem im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung” zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht
128.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres herausgenommen wurde
129.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag des für die Durchführung des Vorhabens geleisteten oder zu leistenden öffentlichen Beitrags, der den während des Geschäftsjahres herausgenommenen förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens entspricht
130.
Gesamtausgaben des Vorhabens, die nach Artikel 98 Absatz 6 Buchstaben a, b und c während des in der Rechnungslegung ausgewiesenen Geschäftsjahres aus der Rechnungslegung abgezogen wurden (davon Beträge, die infolge von Prüfungen korrigiert wurden)
Spezifische Daten für Finanzinstrumente zu der der Kommission nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Rechnungslegung (in Euro)
131.
Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente ausbezahlt und im ersten Zahlungsantrag angegeben sind
132.
Betrag des öffentlichen Beitrags, der an das Finanzinstrument ausbezahlt und im ersten Zahlungsantrag angegeben ist
133.
In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die als förderfähige Ausgaben tatsächlich entrichtet wurden oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten werden
134.
In der Rechnungslegung erfasster Betrag des entsprechenden öffentlichen Beitrags, der als förderfähige Ausgabe tatsächlich entrichtet wurde oder im Fall von Garantien für Garantieverträge vorgehalten wird
Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben
135.
Betrag der gezahlten oder zu zahlenden Ausgaben nach Art des EFRE, die nach Artikel 20 Absatz 2 aus dem ESF+ kofinanziert werden
Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
136.
Betrag der gezahlten oder zu zahlenden Ausgaben nach Art des ESF+, die nach Artikel 20 Absatz 2 aus dem EFRE kofinanziert werden
Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
137.
Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b und Betrag im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken nach Artikel 64 Absatz 1 und gegebenenfalls die Gründe für die Überschreitung der Obergrenzen
138.
Betrag der Sachleistungen für das Vorhaben
139.
Betrag der Abschreibungskosten, für die keine durch Rechnungen belegte Zahlung an das Vorhaben geleistet wurde
140.
Betrag des Beitrags des EFRE oder gegebenenfalls eines Finanzierungsinstruments für Außenmaßnahmen der Union zu einem Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms
Nicht zutreffend für ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF, ISF oder BMVI
141.
Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für die Betriebskostenunterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 der BMVI-Verordnung (und Artikel 17 Absatz 3 der BMVI-Verordnung nur für LT), Artikel 16 Absatz 1 der ISF-Verordnung oder Artikel 21 Absatz 1 der AMIF-Verordnung
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF oder EMFAF
142.
Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben für Ausrüstung, Transportmittel oder den Bau sicherheitsrelevanter Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 7 der ISF-Verordnung
Nicht zutreffend für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds, JTF, EMFAF, AMIF oder BMVI

Fußnote(n):

(1)

Im Fall des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) umfasst der Begriff „Begünstigte” den Hauptbegünstigten sowie weitere Begünstigte.

(2)

Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.

(3)

Angaben in diesem Feld sind nur auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe, nur bei vorhandenen Angaben über einen Auftragnehmer in Feld 23 und nur bei Unteraufträgen im Gesamtwert von mehr als 50000 EUR erforderlich.

(4)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(5)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(6)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(7)

Angaben in diesem Feld sind nur erforderlich, wenn Angaben in Feld 23 oder 24 gemacht wurden.

(8)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

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