ANHANG XXV VO (EU) 2021/1060

Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen: Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Pauschalansätzen und Hochrechnungen – Artikel 104 Absatz 1

1.
Elemente für die Anwendung von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen

Wenn eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Hochrechnungen durchgeführt wird, werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.

2.
Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind

a)
Schweregrad des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;
b)
Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel;
c)
Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt.

3.
Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:

a)
Wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;
b)
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;
c)
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht vollständig oder so schlecht oder so selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;
d)
wenn der gravierende Mangel bzw. die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines nicht unerheblichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.
Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Geschäftsjahr Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden. Ist die Höhe des Pauschalsatzes nach Berücksichtigung der in Abschnitt 2 aufgeführten Elemente unverhältnismäßig, so kann der Berichtigungssatz herabgesetzt werden.

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