ANHANG XXVI VO (EU) 2021/1060

Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat – Artikel 109 Absatz 2

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a

1.
Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:

a)
Ermittlung eines absoluten Betrags pro Jahr (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;
b)
Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um die Finanzausstattung für diese Region festzulegen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um den relativen Wohlstand – gemessen in KKS – des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 widerzuspiegeln, und beträgt:

i)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,85 %;
ii)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,25 %;
iii)
für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 0,75 %;

c)
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 570 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
d)
zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 570 EUR pro arbeitsloser junger Person (Altersgruppe 15-24) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Quote der Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
e)
zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 270 EUR pro Person (Altersgruppe 25-64) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen der EU zu erreichen;
f)
zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;
g)
zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in diesen Regionen ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b

2.
Die Zuweisung für jeden einzelnen Mitgliedstaat ergibt sich aus der Summe der Mittel, die den einzelnen förderfähigen Regionen dieses Mitgliedstaats zugewiesen werden, wobei die Berechnung in folgenden Schritten erfolgt:

a)
Ermittlung der minimalen und der maximalen theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion. Die Mindesthöhe der Beihilfemittel wird auf der Grundlage der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 15,2 EUR pro Kopf und Jahr, festgelegt. Für die Berechnung der Höchstbeihilfe wird eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 zugrunde gelegt; die Berechnung erfolgt nach der in Nummer 1 Buchstaben a und b festgelegten Methode. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 60 % berücksichtigt;
b)
Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;
c)
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 560 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
d)
zu dem nach Buchstabe c errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 560 EUR pro arbeitsloser junger Person (Alter 15 bis 24 Jahre) für die Zahl der jungen Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der Zahl liegt, die sich ergeben würde, wenn die durchschnittliche Quote der Jugendarbeitslosigkeit aller weniger entwickelten Regionen der EU zugrunde gelegt würde;
e)
zu dem nach Buchstabe d errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 250 EUR pro Person (Alter 25 bis 64 Jahre) für die Zahl der Personen in dieser Region ergibt, die abgezogen werden müsste, um die durchschnittliche Quote von Personen mit niedrigem Bildungsstand (niedriger als Primarbereich, Primarbereich oder Sekundarbereich I) aller weniger entwickelten Regionen der EU zu erreichen;
f)
zu dem nach Buchstabe e errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde;
g)
zu dem nach Buchstabe f errechneten Betrag wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” förderfähig sind – Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c

3.
Die gesamte ursprüngliche theoretische Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 15,2 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.
4.
Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

a)
Gesamtbevölkerung der Region (Gewichtung: 20 %);
b)
Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-2-Ebene mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 12,5 %);
c)
Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um die durchschnittliche Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 20 %);
d)
Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um die durchschnittliche Quote der tertiären Bildungsabschlüsse (für die Altersgruppe der 30- bis 34-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 22,5 %);
e)
Zahl, um die die Zahl der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um die durchschnittliche Quote der frühen Schul- und Ausbildungsabgänger (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) aller stärker entwickelten Regionen zu erreichen (Gewichtung: 15 %);
f)
Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKS) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufweisen würde wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %);
g)
Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).

5.
Zu den nach Nummer 4 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird gegebenenfalls ein Betrag von 1 EUR für jede Tonne von CO2-Äquivalenten pro Jahr für den Bevölkerungsanteil der Region an den Tonnen von CO2-Äquivalenten addiert, mit dem der Mitgliedstaat über dem Zielwert für Treibhausgasemissionen liegt, der im 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Emissionshandelssystem für 2030 festgelegt wurde.
6.
Zu den nach Nummer 5 errechneten Beträgen pro NUTS-2-Region wird ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 405 EUR pro Person für den Bevölkerungsanteil an Nettozuwanderung von außerhalb der Union in den Mitgliedstaat seit 1. Januar 2014 in dieser Region ergibt.

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten – Artikel 108 Absatz 3

7.
Die Finanzausstattung berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 62,9 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an dieser theoretischen Finanzausstattung, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)
Berechnung des arithmetischen Mittels des Bevölkerungs- und des Flächenanteils eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung und an der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr, was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;
b)
Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in KKS gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2015-2017 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

Für jeden förderfähigen Mitgliedsstaat darf der Anteil des Kohäsionsfonds nicht höher als ein Drittel der Gesamtmittelzuweisung abzüglich der Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) nach Anwendung der Nummern 10 bis 16 sein. Diese Anpassung erhöht alle anderen aus den Nummern 1 bis 6 resultierenden Übertragungen proportional.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) – Artikel 12

8.
Die Zuweisung von Mitteln an die einzelnen Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:

a)
Gesamtbevölkerung aller Grenzregionen der NUTS-3-Ebene und anderer Regionen der NUTS-3-Ebene, von denen mindestens die Hälfte der regionalen Bevölkerung höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 45,8 %);
b)
Bevölkerung, die höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 30,5 %);
c)
Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten (Gewichtung: 20 %);
d)
Gesamtbevölkerung der Gebiete in äußerster Randlage (Gewichtung: 3,7 %).

Der Anteil des grenzüberschreitenden Bestandteils entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil des transnationalen Bestandteils entspricht der Gewichtung des Kriteriums c. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums d.

Methode für die Mittelzuweisung für zusätzliche Förderungen für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen – Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e

9.
Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 40 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die NUTS-2-Regionen in äußerster Randlage und die nördlichen NUTS-2-Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Höchst- und Mindestbeträge der Übertragung aus den Fonds, die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion fördern

10.
Um dazu beizutragen, dass die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten konzentriert und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten verringert werden, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf einen Prozentsatz des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt, der sich wie folgt errechnet:

a)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 unter 55 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,3 % des BIP;
b)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 bei oder über 68 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,5 % des BIP;
c)
für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BNE (in KKS) im Zeitraum 2015-2017 bei oder über 55 % und unter 68 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt: Der Prozentsatz wird durch lineare Interpolation zwischen 2,3 % und 1,5 % ihres BIP ermittelt, was zu einer proportionalen Verringerung des Deckelungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr für die BIP-Projektionen der Kommission und bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird.

11.
Die unter Nummer 10 beschriebenen Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat 107 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 übersteigen. Die Anpassung wird proportional auf alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg)) an den betreffenden Mitgliedstaat angewendet, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird.
12.
Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat entspricht 76 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Mindestgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, in dem mindestens ein Drittel der Bevölkerung in Regionen der NUTS-2-Ebene mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-27 lebt, entspricht 85 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) ausgeklammert werden.
13.
Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei mindestens 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 80 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die Höchstgesamtzuweisung aus den Fonds an einen Mitgliedstaat, dessen Pro-Kopf-BNE (in KKS) bei oder über 110 % und unter 120 % des Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht 90 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2014-2020. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) ausgeklammert wird. Verfügt ein Mitgliedstaat über Übergangsregionen, für die Nummer 16 gilt, so werden 25 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel für die stärker entwickelten Regionen auf die Zuweisung für die Übergangsregionen dieses Mitgliedstaats übertragen.

Zusätzliche Bestimmungen

14.
Für alle Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden, aber deren Pro-Kopf-BIP über 75 % des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU-27 liegt, entspricht die Mindesthöhe der jährlichen Förderung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 berechnet wurde.
15.
Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte.
16.
Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat für seine Übergangsregionen, die bereits 2014-2020 Übergangsregionen waren, entspricht mindestens 65 % der gesamten Mittelzuweisung für diese Regionen im Zeitraum 2014-2020 in diesem Mitgliedstaat.
17.
Ungeachtet der Nummern 10 bis 13 kommen zusätzliche Zuweisungen gemäß den Nummern 18 bis 23 zur Anwendung.
18.
Ein Gesamtbetrag in Höhe von 120000000 EUR wird dem PEACE-PLUS-Programm zugewiesen, wenn es Frieden und Versöhnung sowie die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Norden und Süden unterstützt. Außerdem wird dem PEACE-PLUS-Programm ein Betrag von mindestens 60000000 EUR aus der Zuweisung an Irland im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) zugewiesen.
19.
Ist die Bevölkerung eines Mitgliedstaats zwischen den Zeiträumen 2007-2009 und 2016-2018 um mehr als 1 % pro Jahr im Durchschnitt zurückgegangen, so erhält dieser Mitgliedstaat eine zusätzliche Mittelzuweisung, die dem Gesamtrückgang seiner Bevölkerung zwischen diesen beiden Zeiträumen, multipliziert mit 500 EUR, entspricht. Diese zusätzliche Mittelzuweisung wird gegebenenfalls weniger entwickelten Regionen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen.
20.
Die weniger entwickelten Regionen der Mitgliedstaaten, die erstmals im Programmplanungszeitraum 2014-2020 Unterstützung aus den Fonds erhalten haben, erhalten eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 400000000 EUR.
21.
Um den Herausforderungen gerecht zu werden, die sich aus der Lage der Inselmitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Teile der Union ergeben, erhalten Malta und Zypern für die Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von jeweils 100000000 EUR. Die nördlichen Gebiete Finnlands mit geringer Bevölkerungsdichte erhalten zusätzlich zu dem in Nummer 9 genannten Betrag eine Mittelzuweisung in Höhe von 100000000 EUR.
22.
Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in einigen Mitgliedstaaten werden aus den Fonds die folgenden zusätzlichen Mittelzuweisungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” bereitgestellt:

a)
200000000 EUR für Belgien für die Übergangsregionen,
b)
200000000 EUR für Bulgarien für die weniger entwickelten Regionen,
c)
1550000000 EUR für Tschechien im Rahmen des Kohäsionsfonds,
d)
100000000 EUR für Zypern im Rahmen der Strukturfonds,
e)
50000000 EUR für Estland im Rahmen der Strukturfonds,
f)
650000000 EUR für Deutschland für die Übergangsregionen, die unter Nummer 61 fallen,
g)
50000000 EUR für Malta im Rahmen der Strukturfonds,
h)
600000000 EUR für Polen für die weniger entwickelten Regionen,
i)
300000000 EUR für Portugal für die Übergangsregionen,
j)
350000000 EUR für Slowenien für die stärker entwickelten Regionen.

23.
Weitere 100 Mio. EUR dienen der Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Sie vervollständigen die Zuweisungen von Mitteln durch die Mitgliedstaaten nach den in Nummer 8 Buchstaben a und b genannten gewichteten Kriterien.

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