Artikel 1 VO (EU) 2021/1061
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 erhält folgende Fassung:
Artikel 1In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Bezugszeitraum” ) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.
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