Präambel VO (EU) 2021/1061

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem drastischen Rückgang des Schienenverkehrs geführt.
(2)
Diese Umstände entziehen sich dem Einfluss der Eisenbahnunternehmen, die fortdauernd mit erheblichen Liquiditätsproblemen und beträchtlichen Einbußen zu kämpfen haben und denen in einigen Fällen die Insolvenz droht.
(3)
Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit war vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2180 der Kommission(2) bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden der „Bezugszeitraum” ) verlängert worden.
(4)
Die während der Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung von Schienenpersonenverkehrsdiensten. Auch die Schienengüterverkehrsdienste waren betroffen, jedoch in geringerem Ausmaß. Anhand der von den Bahninfrastrukturbetreibern der Union bereitgestellten Daten lässt sich feststellen, dass die Pandemie in stärkerem Maße die Personenverkehrssparte und insbesondere den eigenwirtschaftlichen Personenverkehr getroffen hat, dessen Angebote in allen Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt wurden und der nach wie vor nicht wieder den Stand von 2019 erreicht hat. Zwischen März 2020 und Februar 2021 gingen die Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) gegenüber dem gleichen Zeitraum 2019-2020 um 11,5 % zurück, während der Rückgang der Güterverkehrsdienste 6,1 % betrug. Die gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsdienste (in Zugkilometern) nahmen zwischen März 2020 und Februar 2021 gegenüber dem gleichen Zeitraum 2019-2020 um 5,9 % ab, die eigenwirtschaftlichen Personenverkehrsdienste um 33,1 %. Im vierten Quartal 2020 verringerte sich das Fahrgastaufkommen in Fahrgastkilometern um 56 %, und die Zahl der Fahrgäste ging gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 um die Hälfte zurück. Dieser Trend hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Schienenpersonenverkehrsmärkten, die Verwirklichung eines wirklich einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und letztlich auf den Übergang zu einem nachhaltigeren Verkehrssektor, in dem mehr Menschen und Güter auf der Schiene befördert werden. Der Güterverkehr in Tonnenkilometern nahm im vierten Quartal 2020 gegenüber 2019 um 5 % zu und die Menge der per Zug beförderten Tonnen stieg um 3 %.
(5)
Die Daten der Weltgesundheitsorganisation zeigen, dass die Zahl der täglich registrierten COVID-19-Fälle in Europa mit 107253 Fällen allein am 9. Mai 2021 noch immer sehr hoch ist.
(6)
Ende April 2021 machte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Folgendes deutlich: „Im Kampf gegen COVID-19 befindet sich Europa in einer kritischen Phase. Viele Länder lockern derzeit die Beschränkungen, einige jedoch vor dem Hintergrund zunehmender Fallzahlen und neuer Mutationen bei gleichzeitig noch laufenden landesweiten Impfprogrammen.”
(7)
Der Rückgang des Schienenverkehrsaufkommens im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum hält weiter an und dürfte zumindest bis zum Ende des Impfprozesses andauern. Diese Situation ist auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen.
(8)
Der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum muss daher bis Ende Dezember 2021 verlängert werden.
(9)
Bei einer Prüfung dieser Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat während der gesamten in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Einwendungsfrist würde diese Verordnung erst nach Ablauf des derzeit in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Bezugszeitraums in Kraft treten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1429 erlassen werden und aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2180 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 37).

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