Artikel 1 VO (EU) 2021/1064
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten(*) zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:
- 2.
-
Artikel 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format
- i)
- entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL” zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI” zu verwenden ist, oder
- ii)
- des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899” zu verwenden ist;.
Fußnote(n):
- (*)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
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