Artikel 1 VO (EU) 2021/1064

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten(*) zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:

2.
Artikel 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format

i)
entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL” zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI” zu verwenden ist, oder
ii)
des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899” zu verwenden ist;.

Fußnote(n):

(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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