Präambel VO (EU) 2021/1064
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der genannten Verordnung sind die Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier in der Union festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften für registrierte und zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier. In Teil III der genannten Delegierten Verordnung sind Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere festgelegt; insbesondere enthält Teil III Titel I und II Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen.
- (3)
- Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission(3) Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere festgelegt.
- (4)
- Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Folglich gelten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus Gründen der Klarheit sollte in Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung auf das Austrittsabkommen Bezug genommen werden.
- (5)
- Darüber hinaus sind in Artikel 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Vorschriften für die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL” zu verwenden ist, oder des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch. Da die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/520 genannten ISO-Normen keine Untergliederungen für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland vorsehen, sollte die genannte Verordnung geändert werden, um festzulegen, welcher Ländercode das erste Element des Identifizierungscodes der in dieser Region des Vereinigten Königreichs gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae sein sollte.
- (6)
- Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission(4) enthält das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und legt fest, dass der zweistellige Code „XI” zu verwenden ist, falls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen gesondert zu betrachten ist. Dieser Code sollte daher in Artikel 12 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland festgelegt werden.
- (7)
- Zudem wurde kein entsprechender dreistelliger Code festgelegt, der zu verwenden ist, falls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gesondert zu betrachten ist. Der dreistellige Code „899” ist in der ISO-Norm 3166-1 numerisch nicht zugewiesen. Dieser Code sollte daher in Artikel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland festgelegt werden.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
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