Artikel 1 VO (EU) 2021/1077
Gegenstand
Durch diese Verordnung wird im Zusammenwirken mit der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ein Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Als Teil dieses Fonds richtet diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ein Instrument zur Gewährung finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung ein (im Folgenden „Instrument” ). Die Laufzeit des Instruments richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.
In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
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