Präambel VO (EU) 2021/1077

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die 2140 Zollstellen an den Außengrenzen der Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene Zollkontrollen, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union eingeführten und aus ihr ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Warenbewegungen über die Außengrenzen hinweg jedoch den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern.
(2)
Die Zollunion ist einer der Eckpfeiler der Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Da die Zollunion von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts ist, sowie dafür, dass dieser sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt, sind kontinuierliche Maßnahmen zum Ausbau der Zollunion erforderlich.
(3)
Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist auf die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf ihre geografischen Gegebenheiten als auch auf ihre vorhandenen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und der Funktionstüchtigkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Herausforderungen wie beispielsweise die massive Zunahme des elektronischen Handels, die zunehmende Digitalisierung und die Notwendigkeit, die Resilienz gegenüber Cyberangriffen zu verbessern, werden ebenfalls den Bedarf an wirksamen Zollkontrollen erhöhen. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiger Faktor hinsichtlich der Beseitigung dieses derzeitigen Ungleichgewichts. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten führen und dadurch dazu beitragen, die Umlenkung von Warenströmen zu den schwächsten Stellen im Zollkontrollsystem, insbesondere die Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren (oft als „import point shopping” bezeichnet), zu verhindern. Folglich sollten Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, risikobezogenen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (im Folgenden „Zollkodex der Union” ) unterliegen.
(4)
Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 2017 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzierungsprogramm der Kommission zu bewerten” sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung zu intensivieren” .
(5)
Gemäß dem Zollkodex der Union beinhaltet der Begriff „Zollkontrollen” nicht nur die Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften, sondern auch die Durchsetzung sonstiger Rechtsvorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften, mit denen den Zollbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen werden, gehören Bestimmungen zur Besteuerung, insbesondere zu Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer, zu den externen Aspekten des Binnenmarkts, zur gemeinsamen Handelspolitik und zur gemeinsamen Politik der Union in anderen Bereichen mit Auswirkungen auf den Handel, zur allgemeinen Sicherheit der Lieferkette und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.
(6)
Durch Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen und gleichwertigen Ergebnisses bei den Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren; hierdurch erhalten die Zollbehörden zusätzlich Unterstützung, damit sie zum Schutz der Interessen der Union einheitlich handeln können. Ein gesonderter Fonds für Zollkontrollausrüstung würde die derzeitigen Ungleichgewichte korrigieren und würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Aus diesem gesonderten Fonds könnte der unterschiedliche Bedarf der unterschiedlichen Arten von Grenzübergangsstellen gedeckt werden, nämlich See- und Binnengewässergrenzübergangsstellen, Flughafen-Grenzübergangsstellen, Landgrenzübergangsstellen, einschließlich Eisenbahn-, Straßengrenzübergangsstellen, sowie Grenzübergangsstellen für den Postverkehr. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig den reibungslosen Verlauf des rechtmäßigen Handels zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar.
(7)
Es ist daher angebracht, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für an Grenzen aller Art einsetzbare Zollkontrollausrüstung zu schaffen. Dieses Instrument sollte dazu dienen, die Zollunion und die Arbeit der Zollbehörden zu unterstützen, insbesondere ihnen zu helfen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten und die Union vor unlauterem und illegalem Handel, wie zum Beispiel der Markenfälschung, zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. Es sollte dazu beitragen, dass die Zollkontrollen zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen. Darüber hinaus sollte mit der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß dem Zollkodex der Union unterstützt werden. Dieses Ziel sollte verwirklicht werden, indem die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, die dem Datenschutz, der Cyberabwehrfähigkeit sowie Sicherheits- und Umwelterwägungen, einschließlich der umweltfreundlichen Entsorgung ersetzter Ausrüstung, Rechnung trägt, in transparenter Weise durchgeführt werden.
(8)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nehmen immer mehr Aufgaben wahr, die an den Außengrenzen ausgeführt werden und häufig die Sicherheit betreffen. Daher ist es wichtig, eine finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit sie die Gleichwertigkeit bei der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union gewährleisten können. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert in den Bereichen Grenzverwaltung und Zollkontrollen zu erzielen.
(9)
Daher ist es erforderlich, einen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds” ) zu schaffen.
(10)
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.
(11)
Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für finanzielle Hilfe durch die Union im Bereich Grenzverwaltung eingerichtet werden, der aus dem mit dieser Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (im Folgenden „Instrument” ) und dem mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik besteht.
(12)
Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt, und entsprechend den Zusagen der Union, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris(4) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.
(13)
Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(5), bilden soll. Diese Finanzausstattung sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments und der Bewertung seiner Leistung abdecken können, sofern diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen und dem spezifischen Ziel, die mit dem Instrument verfolgt werden, zusammenhängen.
(14)
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
(15)
Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen unterliegen, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele eingesetzt werden.
(16)
Mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wird das Programm „Zoll” für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm „Zoll” ) aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf den Zoll und die Zollkontrollausrüstung sollte die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich des Programms „Zoll” , erfolgen und ein einziges Regelwerks erhalten. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle anderen damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Zoll” gefördert werden sollten.
(17)
Darüber hinaus sollte aus dem Instrument bei Bedarf auch die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung gefördert werden, die dazu bestimmt ist, neue Ausrüstungsteile oder neue Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen zu erproben, bevor die Mitgliedstaaten damit beginnen, solche neue Ausrüstung in großem Umfang anzuschaffen. Insbesondere sollten bei der Erprobung unter Betriebsbedingungen die Forschungsergebnisse im Bereich Zollkontrollausrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) überprüft werden. Die Kommission sollte Anreize dafür schaffen, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Beschaffung und Erprobung von Zollkontrollausrüstung unter Nutzung der im Rahmen des Programms „Zoll” bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit gemeinsam durchführen.
(18)
Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher wurde der Fonds so konzipiert, dass er aus zwei einander ergänzenden Instrumenten hinsichtlich der Anschaffung von Ausrüstung besteht, die unterschiedliche, jedoch miteinander zusammenhängende Bereiche abdecken. Zum einen wird das Instrument für Grenzverwaltung und Visumspolitik lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützen, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die integrierte Grenzverwaltung ist, wird jedoch auch eine Verwendung für weitere Zwecke wie Zollkontrollen erlauben. Und zum anderen besteht er aus dem mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, aus dem lediglich die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstung finanziell unterstützt wird, deren vorrangiges Ziel oder deren vorrangige Wirkung die Zollkontrolle ist, die jedoch auch für weitere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherungsmaßnahmen verwendet werden kann. Diese Aufteilung zwischen den beiden Instrumenten wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente der integrierten europäischen Grenzverwaltung förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. Die gemeinsame Nutzung von Ausrüstung durch Zoll- und andere Grenzbehörden sollte nicht systematisch erfolgen.
(19)
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Während in solchen Fällen die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind, grundsätzlich nicht förderfähig wären, sollte dies unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung gegenüber dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 ausnahmsweise möglich sein. Um eine Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorzusehen, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig angesehen werden, auch wenn diese Maßnahmen vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung angefallen sind.
(20)
Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um bei Bedarf eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 191 der Haushaltsordnung von diesem Beitrag bzw. dieser Unterstützung in Kenntnis gesetzt werden.
(21)
Eine finanzielle Unterstützung über die Obergrenze des Kofinanzierungssatzes hinaus sollte nur in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden; hierzu kann die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Beschaffung oder Erprobung von Zollkontrollausrüstung gehören.
(22)
Da sich Technologien, Gefährdungen und Zollprioritäten rasch weiterentwickeln, sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über längere Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig wären jährliche Arbeitsprogramme für die Durchführung des Instruments nicht erforderlich und würden sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand erhöhen. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr, höchstens jedoch über drei Haushaltsjahre erstrecken.
(23)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Arbeitsprogramme im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden.
(24)
Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, wenn das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erreicht werden soll, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsbewertungen unterstützt werden. Diese Bedarfsbewertungen erfolgen unter Einbeziehung der Zollbehörden mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Ihnen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen erhoben werden. Die Kommission sollte diese Informationen nutzen, um die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festzulegen; hierbei sollte sie insbesondere das Handelsvolumen, die relevanten Risiken und die Verwaltungskapazität der Zollbehörden in Bezug auf die Nutzung und Wartung der Ausrüstung berücksichtigen, um dafür zu sorgen, dass die aus dem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung so wirkungsvoll wie möglich eingesetzt wird. Im Sinne der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung von Finanzhilfen basierend auf den Bedarfsbewertungen eindeutig festgelegt werden.
(25)
Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der unter Einsatz des Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Die Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichtspflichten sollten eine Pflicht einschließen, der Kommission Informationen zu Zollkontrollausrüstungen zu übermitteln, wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10000 EUR ohne Steuern übersteigen. Diese Informationen sind von den Informationen zu unterscheiden, die im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und Ergebnissen des Instruments an die Öffentlichkeit und an die Medien gegeben werden müssen.
(26)
Gemäß den Artikeln 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(11) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis enthalten. Die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und dem Ende der Durchführung des Instruments vorgenommen werden sollten, sollten zu einer effizienten Beschlussfassung bezüglich der in künftigen mehrjährigen Finanzrahmen zuzuweisenden finanziellen Hilfe für Zollkontrollausrüstungen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Die Kommission sollte in die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung Einzelheiten über die gemeinsame Nutzung von aus dem Instrument finanzierter Ausrüstung durch die Zollbehörden und anderen Grenzbehörden aufnehmen, soweit die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen bereitgestellt haben. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Instruments außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Instruments zu überwachen. Die Berichte sollten für das Berichtsjahr eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gegebenenfalls auch der Hindernisse und Mängel, die im Kontext der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen festgestellt wurden, enthalten. Diese Berichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
(27)
Um auf die sich weiterentwickelnden politischen Prioritäten, Gefährdungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können, und der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit das spezifische Ziel erreicht wurde, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und vollkommen transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(28)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(13), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(14) und (EU) 2017/1939(15) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zu ermitteln und diese zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
(29)
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei diesen Arten und Methoden sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.
(30)
Da das Ziel dieser Verordnung — die Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden durch Gewährung von finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung — von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der zwischen ihnen infolge der geografischen Gegebenheiten bestehenden objektiven Ungleichgewichte nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen des gleichwertigen Niveaus und der gleichwertigen Qualität der Ergebnisse bei der Durchführung der Zollkontrollen, die unter anderem durch ein koordiniertes Vorgehen und eine zentralisierte Finanzierung gewährleistet werden, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)
Die Empfänger von Unionsmitteln sollten durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und sicherstellen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Diese Informationen sollten den Mehrwert aufzeigen, den das Instrument durch die Unterstützung der Zollunion erbringt, und insbesondere aufzeigen, wie das Instrument die Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt; ferner sollten die Informationen die Bemühungen der Kommission um Haushaltstransparenz verdeutlichen. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse informieren, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß dieser Verordnung Bezug nimmt.
(32)
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 67.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (ABl. C 158 vom 30.4.2021, S. 133) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (ABl. C 227 vom 14.6.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll” für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

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