Artikel 10 VO (EU) 2021/1077
Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2) Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung förderfähigen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
(3) Eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm „Zoll” oder aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(4) Die Arbeit des in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Evaluierungsausschusses beruht auf den allgemeinen Grundsätzen für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der genannten Verordnung und insbesondere auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß Buchstaben a und b des genannten Artikels sowie auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
(5) Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der Gewährungskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, ihrer Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, sowie ihres Haushalts und ihrer Kostenwirksamkeit.
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