Artikel 11 VO (EU) 2021/1077

Arbeitsprogramm

(1) Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie

a)
für jede Maßnahme

i)
die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen,
ii)
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,
iii)
gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und
iv)
die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)
für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.

(4) Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf

a)
einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen,
b)
einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung,
c)
einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen und
d)
einer Schätzung des Finanzbedarfs.

Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Programms „Zoll 2020” oder im Rahmen des Programms „Zoll” durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

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