Artikel 11 VO (EU) 2021/1077
Arbeitsprogramm
(1) Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie
- a)
-
für jede Maßnahme
- i)
- die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen,
- ii)
- eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen,
- iii)
- gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und
- iv)
- die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;
- b)
- für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.
(4) Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf
- a)
- einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen,
- b)
- einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung,
- c)
- einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen und
- d)
- einer Schätzung des Finanzbedarfs.
Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Programms „Zoll 2020” oder im Rahmen des Programms „Zoll” durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).
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