Artikel 12 VO (EU) 2021/1077

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln festgelegt.

(4) Wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10000 EUR ohne Steuern übersteigen, sind der Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen mindestens jährlich die nachstehend aufgeführten Informationen zu übermitteln:

a)
ein ausführliches Verzeichnis der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung;
b)
Informationen über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung, einschließlich aller damit erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls untermauert durch die einschlägigen Statistiken.

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