Artikel 13 VO (EU) 2021/1077

Evaluierung

(1) Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass die Ergebnisse für den Entscheidungsprozess genutzt werden können.

(2) Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. In ihrer Zwischenevaluierung bewertet die Kommission die Leistung des Instruments, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz, sowie Synergien innerhalb des Instruments und europäischer Mehrwert.

(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

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