Artikel 5 VO (EU) 2021/1077
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Aus dem Instrument können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen.
(3) Umfasst die aus dem Instrument geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem Interoperabilität der Zollkontrollausrüstungen, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wird, und damit ihr effizienter Nutzen gewährleistet wird.
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