Artikel 4 VO (EU) 2021/1077

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1006407000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gedeckt werden.

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