Artikel 15 VO (EU) 2021/1079

Kontaktstellen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen Kontaktstellen, die für die Verwaltung, Steuerung der Entwicklung, die Festlegung von Prioritäten und die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs des EKG-Systems zuständig sind.

(2) Die Kontaktstelle der Kommission führt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen, hält es auf dem neuesten Stand und stellt es den anderen Kontaktstellen zur Verfügung.

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