Artikel 17 VO (EU) 2021/1079
Elektronische Einfuhrgenehmigungen
(1) Elektronische Einfuhrgenehmigungsanträge werden gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I abgefasst und vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet.
(2) Elektronische Einfuhrgenehmigungen werden vom befugten Beamten der zuständigen Behörde mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet, mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde versehen und anschließend durch das EKG-System mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.
(3) Die folgenden Schritte im Verfahren zur Erteilung einer elektronischen Einfuhrgenehmigung werden mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen:
- a)
- die Einreichung des Antrags durch den Besitzer der Waren,
- b)
- jedes Ersuchen der zuständigen Behörde um fehlende oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880,
- c)
- jede Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen durch den Antragsteller auf Ersuchen der zuständigen Behörde,
- d)
- jede Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag,
- e)
- der Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, ohne dass die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat.
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