Artikel 18 VO (EU) 2021/1079

Elektronische Erklärungen der Einführer

(1) Die elektronischen Erklärungen der Einführer werden unter Verwendung des EKG-Systems in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Waren zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren übergeführt werden. Sie sind gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I zu erstellen.

(2) Elektronische Erklärungen der Einführer werden vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet und von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

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