Artikel 18 VO (EU) 2021/1079
Elektronische Erklärungen der Einführer
(1) Die elektronischen Erklärungen der Einführer werden unter Verwendung des EKG-Systems in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Waren zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren übergeführt werden. Sie sind gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I zu erstellen.
(2) Elektronische Erklärungen der Einführer werden vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet und von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.