Artikel 19 VO (EU) 2021/1079
Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen der Einführer und allgemeinen Beschreibungen im EKG-System
(1) Jeder Besitzer der Waren hat Zugang zu seinen eigenen Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers und allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 im EKG-System.
(2) Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden haben Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, über die eine Entscheidung getroffen wurde, zu den Erklärungen der Einführer und zu den allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4.
(3) Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 14 Buchstabe c haben Behörden, die nicht an der Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels des EKG-Systems beteiligt waren, oder Personen, die nicht an den entsprechenden Einfuhrvorgängen beteiligt waren, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Besitzer der Waren einem anschließenden Besitzer der Waren über das EKG-System Zugang zu ihren Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers oder allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 gewähren.
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