Artikel 2 VO (EU) 2021/1079

Sichere Verwahrung

(1) Mitgliedstaaten, die Kulturgüter zum Zwecke der sicheren Verwahrung einführen, richten für deren Aufbewahrung Sicherungsorte ein. Diese Einrichtungen müssen speziell für die Aufnahme von Kulturgütern ausgestattet sein und deren Sicherheit und Erhaltung gewährleisten. Freizonen gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dürfen nicht als Sicherungsorte ausgewiesen werden.

(2) Richtet ein Mitgliedstaat einen Sicherungsort ein, benennt er eine Behörde, die ihn betreibt oder den Betrieb beaufsichtigt, und lädt die Kontaktdaten dieser Behörde in das EKG-System hoch. Die Kommission stellt diese Informationen im Internet zur Verfügung.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen nur staatliche oder gebietskörperschaftliche Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als Behörden für den Betrieb eines Sicherungsorts oder die Beaufsichtigung dessen Betriebs benennen.

(4) Kulturgüter der in Teil B und Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, können vorübergehend in einen Sicherungsort innerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden, um ihre Zerstörung oder ihren Verlust infolge von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen oder anderen Notsituationen, die das fragliche Drittland betreffen, zu verhindern.

(5) Für die Einfuhr von Kulturgütern zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zweck ist die vorherige Annahme eines offiziellen Antrags auf sichere Verwahrung erforderlich, den eine Behörde des Drittlandes, das Besitzer oder Eigentümer der betreffenden Kulturgüter ist, bei der Behörde in der Union gestellt hat, die für den Betrieb oder die Beaufsichtigung des Betriebs des Sicherungsorts benannt wurde, in den die Kulturgüter verbracht werden sollen.

(6) Besteht zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung, so trägt der Mitgliedstaat, in dem sich der Sicherungsort befindet, die Kosten für die Aufbewahrung und Erhaltung der Kulturgüter in diesem Sicherungsort.

(7) In Bezug auf das Zollverfahren, in das Kulturgüter übergeführt werden können, während sie sich in einem Sicherungsort befinden, gilt Folgendes:

a)
Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, meldet die Kulturgüter zur Überführung in das private Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an, sofern sie Inhaberin einer Zolllagerbewilligung für den Betrieb eines privaten Zolllagers in den Räumlichkeiten dieses Sicherungsorts ist.
b)
Alternativ kann die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, die Kulturgüter gemäß den Artikeln 42 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(2) unter Befreiung von den Eingangsabgaben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden.
c)
Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, kann die Kulturgüter zunächst in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen. Wird dieses Zollverfahren gewählt, so werden Vorkehrungen getroffen, damit die Waren anschließend in eines der unter den Buchstaben a oder b genannten Verfahren übergeführt werden, falls der gemäß Artikel 251 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die vorübergehende Verwendung höchstens vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist und dessen Verlängerung nicht gewährt wird, während die sichere Rückgabe der Waren an das Drittland noch nicht möglich ist.

(8) Die Kulturgüter dürfen vorübergehend aus den Räumlichkeiten des Sicherungsorts verbracht werden, um ausgestellt zu werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Drittland, aus dem die Kulturgüter eingeführt wurden, hat seine Zustimmung erteilt,
b)
die Zollbehörden haben die Verbringung gemäß Artikel 240 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt,
c)
die für die Präsentation vorgesehenen Räumlichkeiten bieten geeignete Bedingungen, um den Schutz, die Konservierung und die Pflege der Kulturgüter zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

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