Artikel 3 VO (EU) 2021/1079
Vorübergehende Verwendung zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder Forschung
(1) Die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig:
- a)
- ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung,
- b)
- vorübergehender Verleih von Kulturgütern, die zu ihren ständigen Sammlungen gehören, durch Museen und ähnliche Einrichtungen in Drittländern an ein öffentliches Museum oder eine ähnliche Einrichtung im Zollgebiet der Union, damit dieses oder diese sie öffentlich ausstellen oder in künstlerischen Darbietungen verwenden können,
- c)
- Digitalisierung, d. h. die Erhaltung ihrer Bilder oder Töne in einer für die Übertragung und elektronische Verarbeitung geeigneten Form durch einen für diesen Zweck angemessen ausgestatteten Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung,
- d)
- Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, sofern diese Behandlungen oder Bearbeitungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kulturgüter auszubessern, instand zu setzen oder ihren Zustand zu erhalten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet der betreffende Betrieb oder die betreffende Einrichtung alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Kulturgüter in unverändertem Zustand in das Drittland und dafür, dass die Kulturgüter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt wird.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten privaten oder halböffentlichen Betrieben oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 gewähren, sofern sie die erforderlichen Sicherheiten dafür bieten, dass das Kulturgut nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in gutem Zustand wieder in das Drittland zurückkehrt.
(4) Um in den Genuss einer Befreiung nach Absatz 1 zu kommen, müssen sich öffentliche Betriebe oder Einrichtungen sowie zugelassene private oder halböffentliche Betriebe oder Einrichtungen im EKG-System registrieren. Diese Informationen sind den Zollbehörden in der Union über das EKG-System zur Verfügung zu stellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.