Artikel 4 VO (EU) 2021/1079
Rückverfolgbarkeit
Die Besitzer von Kulturgütern, die von den Vorschriften in Bezug auf vorzulegende Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 ausgenommen sind, legen über das EKG-System vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung eine standardisierte allgemeine Beschreibung der Waren vor.
Die allgemeine Beschreibung ist gemäß dem in Anhang I enthaltenen Datenwörterbuch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erstellen, in den die Waren eingeführt werden sollen.
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