Artikel 5 VO (EU) 2021/1079
Vorübergehende Verwendung von Kulturgütern, die auf kommerziellen Kunstmessen zum Verkauf angeboten werden
(1) Damit die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 gilt, muss die kommerzielle Kunstmesse, auf der die Waren präsentiert werden sollen, alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Handelsveranstaltung, die keine öffentliche Versteigerung ist, bei der Kulturgüter im Hinblick auf einen möglichen Verkauf ausgestellt werden.
- b)
- Sie ist der breiten Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig davon, ob bei diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit eine Kaufabsicht besteht.
- c)
- Sie wird über elektronische oder traditionelle Medien mit hoher Verbreitung wie Zeitungen, Zeitschriften oder Ausstellungskataloge vorab beworben.
(2) Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 zu kommen, muss ein Kulturgut so beschrieben oder gekennzeichnet sein, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 in ein anderes Zollverfahren übergeführt wird.
(3) Im Sinne des Artikels 251 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird für den Fall, dass die Waren nach dem Ende der kommerziellen Kunstmesse im Zollgebiet der Union verbleiben sollen, der Zeitraum, während dessen Kulturgüter in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Ausstellung und für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erforderlichen Zeit festgelegt.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt und in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurde.
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