Artikel 6 VO (EU) 2021/1079

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt in allen folgenden Fällen:

a)
Das Kulturgut wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
b)
Die Einfuhrgenehmigung wurde nur dazu verwendet, das Kulturgut in ein oder mehrere Zollverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 zu überführen, und das Kulturgut wird anschließend aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt.

(2) Für jedes Kulturgut wird eine gesonderte Einfuhrgenehmigung erteilt.

Besteht eine Sendung jedoch aus mehreren Kulturgütern, so kann die zuständige Behörde festlegen, ob eine einzelne Einfuhrgenehmigung für ein oder mehrere Kulturgüter dieser Sendung gilt.

(3) Die zuständige Behörde kann vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verlangen, dass ihr die einzuführenden Kulturgüter für eine Beschau in der Zollstelle oder in anderen Räumlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die Waren sich in vorübergehender Verwahrung befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nach Ermessen der zuständigen Behörde und sofern dies für notwendig erachtet wird, kann die Beschau mittels einer Video-Fernverbindung durchgeführt werden.

(4) Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Einfuhrgenehmigungsantrag gehen zulasten des Antragstellers.

(5) Eine zuständige Behörde kann eine von ihr erteilte Einfuhrgenehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf der Einfuhrgenehmigung wird dem Inhaber der Einfuhrgenehmigung zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung über das EKG-System mitgeteilt. Der Widerruf einer Einfuhrgenehmigung löst zur Unterrichtung der Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Warnmeldung im EKG-System aus.

(6) Die Verpflichtungen hinsichtlich der zollrechtlichen Einfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Einfuhrgenehmigung nicht berührt.

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