Artikel 7 VO (EU) 2021/1079

Kohärenz der erteilten Einfuhrgenehmigungen

(1) Der Besitzer eines Kulturguts, für das vor seiner Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, kann in jedem neuen Einfuhrantrag auf diese Genehmigung verweisen.

(2) Der Antragsteller weist nach, dass das Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurde und dass es sich bei dem Kulturgut, für das eine Einfuhrgenehmigung beantragt wird, um dasselbe Kulturgut handelt, für das zuvor eine Genehmigung erteilt wurde. Die zuständige Behörde prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und erteilt auf der Grundlage der Angaben in der vorherigen Genehmigung eine neue Einfuhrgenehmigung, es sei denn, sie hat aufgrund neuer Informationen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land.

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