Artikel 8 VO (EU) 2021/1079
Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft im Rahmen eines Einfuhrgenehmigungsantrags
(1) Der Antragsteller erbringt der zuständigen Behörde den Nachweis, dass das fragliche Kulturgut im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes aus diesem ausgeführt wurde, oder er weist nach, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes verbracht wurde, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Im Einzelnen:
- a)
- Der Einfuhrgenehmigungsantrag umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Antragsteller ausdrücklich die Verantwortung für den Wahrheitsgehalt aller im Antrag gemachten Angaben übernimmt und erklärt, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.
- b)
- Ist für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Einholung einer vorherigen Genehmigung erforderlich, lädt der Antragsteller Kopien der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen in das EKG-System hoch, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde.
- c)
- Dem Antrag sind Farbfotografien des Gegenstands vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II beizufügen.
- d)
-
Andere Arten von Unterlagen, die zur Untermauerung eines Einfuhrgenehmigungsantrags vorzulegen sind, können unter anderem die folgenden sein:
- i)
- Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,
- ii)
- Verkaufsrechnungen,
- iii)
- Versicherungsunterlagen,
- iv)
- Beförderungspapiere,
- v)
- Zustandsberichte,
- vi)
- Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,
- vii)
- eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,
- viii)
- Sachverständigengutachten,
- ix)
- Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,
- x)
- Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,
- xi)
- Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Umstände und des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall frei gewürdigt.
(3) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, amtliche Übersetzungen der in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Unterlagen in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.
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