Artikel 9 VO (EU) 2021/1079

Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

(1) Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880 innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von 21 Tagen mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen stellen.

(2) Der Antragsteller legt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb von 40 Tagen vor, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Sobald der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat, prüft die zuständige Behörde diese und trifft innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung. Hat die zuständige Behörde mehrere Ersuchen um Informationen gestellt, so beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Vorlage der letzten Information durch den Antragsteller.

(3) Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingereicht, in dem der Antragsteller ansässig ist, so wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das EKG-System davon unterrichtet.

(4) Liegen der unterrichteten zuständigen Behörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so leitet sie diese Informationen über das EKG-System an die zuständige Behörde weiter, bei der der Einfuhrgenehmigungsantrag eingereicht wurde.

(5) Wird der Antrag nicht bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständigen Behörde eingereicht, so leitet die Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

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