Artikel 10 VO (EU) 2021/1079

Kontrollen von Einfuhrgenehmigungen

(1) Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die gestellten Waren den in der Einfuhrgenehmigung beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Genehmigung Bezug genommen wird.

(2) Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3) Werden Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle durchgeführt, der die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

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