Artikel 11 VO (EU) 2021/1079

Allgemeine Grundsätze

(1) Erklärungen des Einführers sind unter Verwendung des hierfür im EKG-System vorgesehenen Formulars in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in den das Kulturgut eingeführt werden soll, abzufassen und den Zollbehörden vorzulegen.

(2) Mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 ist für jedes einzuführende Kulturgut eine gesonderte Erklärung des Einführers abzufassen. Mehrere Münzen mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft können gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in einer einzigen Erklärung des Einführers erfasst werden.

(3) Für jede Wiedereinfuhr desselben Kulturguts wird eine Erklärung des Einführers abgefasst und vorgelegt, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/880.

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