Artikel 12 VO (EU) 2021/1079

Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft, die im Besitz des Anmelders sein sollten

(1) Die Erklärung des Einführers umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Einführer die Verantwortung übernimmt und ausdrücklich versichert, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

(2) Der Erklärung des Einführers sind standardisierte Informationen beizufügen, die das Kulturgut so detailliert beschreiben, dass es von den Zollbehörden identifiziert werden kann, einschließlich von Farbfotografien des Kulturguts vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II.

(3) Unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einholung einer vorherigen Genehmigung, so muss der Einführer im Besitz der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Genehmigungsdokumente sein, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Unterlagen sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

(4) Andere Arten von Dokumenten, die der Besitzer der Waren in seinem Besitz haben könnte, um auf Verlangen seine Einfuhrerklärung zu untermauern, können unter anderem die folgenden sein:

a)
Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben,
b)
Verkaufsrechnungen,
c)
Versicherungsunterlagen,
d)
Beförderungspapiere,
e)
Zustandsberichte,
f)
Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden,
g)
eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen,
h)
Sachverständigengutachten,
i)
Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften,
j)
Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel,
k)
Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden auf der Grundlage der Umstände und unter Berücksichtigung des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gewürdigt.

(6) Die Zollbehörde kann vom Besitzer der Waren verlangen, amtliche Übersetzungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokumente in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

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