Artikel 13 VO (EU) 2021/1079

Kontrollen von Erklärungen der Einführer

(1) Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die angemeldeten Waren den in der Erklärung des Einführers beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Erklärung Bezug genommen wird.

(2) Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

(3) Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der Zollstelle durchgeführt, der die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

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