Artikel 22 VO (EU) 2021/1079

Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen, in denen die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des EKG-Systems sowie an die Betriebskontinuität festgelegt sind.

(2) Das EKG-System wird ständig verfügbar gehalten, außer in folgenden Fällen:

a)
in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems, das Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 ist, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt,
b)
im Fall höherer Gewalt.

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