Artikel 23 VO (EU) 2021/1079

Notfallregelungen

(1) Die Kontaktstellen des EKG-Systems führen ein öffentliches Online-Archiv mit beschreibbaren elektronischen Mustern aller Dokumente, die im EKG-System ausgestellt werden können.

(2) Ist das EKG-System oder eine seiner Funktionen länger als acht Stunden nicht verfügbar, können die Nutzer die in Absatz 1 genannten beschreibbaren elektronischen Muster verwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen ihre nationalen operativen Einzelheiten fest, die für die Einreichung der Erklärungen der Einführer und die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gelten, wenn das EKG-System nicht verfügbar ist.

(4) Sobald das EKG-System oder die nicht verfügbare Funktion wieder verfügbar ist, verwenden die Wirtschaftsbeteiligten die gemäß Absatz 2 erstellten Unterlagen, um die betreffenden Informationen im System zu erfassen.

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