Artikel 24 VO (EU) 2021/1079

Sicherheit des EKG-Systems

(1) Bei der Entwicklung, Pflege und Nutzung des EKG-Systems treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Sicherheitsmaßnahmen für dessen wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb und halten diese aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

(2) Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit des EKG-Systems.

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