Präambel VO (EU) 2021/1088
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 7. April 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung 2021/1087(2) zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die die Umweltschutzanforderungen enthalten, erlassen.
- (2)
- Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 diesen Umweltschutzanforderungen entsprechen.
- (3)
- Die Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(3) sollten aktualisiert werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 03/2020 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
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